9. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 12 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Alle Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) des Untersuchungsverfahrens, der Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Untersuchungsverfahren sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vor Kantonsgericht des Kantons Nidwalden werden zu drei Vierteln zulasten des Staates verlegt.