Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 9.1 und 9.2 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Dem Beschuldigten werden die beschlagnahmten Vermögenswerte vollumfänglich wieder ausgehändigt. 9.