Im weiteren Umfang wird die Forderung der Privatklägerin abgewiesen. 7.2 Ziffer 8.2 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei ersatzlos zu streichen. 8. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 9.1 und 9.2 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Dem Beschuldigten werden die beschlagnahmten Vermögenswerte vollumfänglich wieder ausgehändigt.