Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. Dezember 2015 sei nicht zu widerrufen und es sei eine richterliche Verwarnung auszusprechen. 7.1 Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 8.1 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Der Beschuldigte wird [zu] verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'130.65 nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2018 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 2017 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird die Forderung der Privatklägerin abgewiesen.