Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben. 5. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 6 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Dem Beschuldigten A.__ wird unter Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten: - (...); - (...); - (…); - (…); - (…); - mit Mitarbeitern der Arbeitgeberin der Privatklägerin (Spitex V.__) Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem und elektronischem Weg.