2. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 3 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Der Beschuldigte A.__ wird bestraft − zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, − zu einer Busse von maximal Fr. 500.00 unter Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, − unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (stationäre Einleitung im Umfang von 44 Tagen und ambulante Massnahme Anrechnung Termine bei Dr. D.__ zu 1/8).