Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und soweit gedeckt mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO; siehe Ziff. 9.1). Da die Verfahrenskosten vollumfänglich mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden konnten und die Busse von Fr. 4'000.00 im Umfang von Fr. 2'491.95, hat der Beschuldigte demzufolge nach Rechtskraft des Urteils mit dem beiliegenden Einzahlungsschein Fr. 3'508.05 (Busse Fr. 1'508.05 und Geldstrafe Fr. 2'000.00) zu bezahlen. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art.