13.6.1.4) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten. 11. Das beschlagnahmte Schreiben vom 25. Oktober 2015 der Kantonspolizei Nidwalden an den Beschuldigten (act. 7.2.49 - 51) befindet sich in Kopie bei den Akten. Das Original ist dem Beschuldigten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, ansonsten es im Original bei den Akten verbleibt. 12. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art.