442 Abs. 4 StPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird beauftragt, nach Rechtskraft des Urteils die beschlagnahmten Barschaften zur Deckung der Verfahrenskosten über Fr. 33'999.25 (Ziff. 12) zu verwenden. 9.2 Der Restbetrag der Beschlagnahme nach Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten von Fr. 2'491.95 wird mit der ausgefällten Busse in Höhe von Fr. 4'000.00 verrechnet, womit die Busse in diesem Umfang bezahlt ist. 10. Der durch die Kantonspolizei Nidwalden sichergestellte GPS-Tracker (act. 13.6.1.4) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten.