Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten erhaltenen Betrages an die Busse dem Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). 9.1 Die im Untersuchungsverfahren zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten und dem Beschuldigten zuzuordnenden Bargelder in der Höhe von insgesamt Fr. 62'250.00, abzüglich der durch teilweise Aufhebung der Beschlagnahmen entfallenden Betrag von total Fr. 25'758.80, bzw. der verbleibende Betrag von Fr. 36'491.20, werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO).