9.2 wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Zivilforderungen verwendet. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Privatklägerin nach Rechtskraft den Betrag von Fr. 2'491.95 auszubezahlen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten erhaltenen Betrages an die Busse dem Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).