Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'708.15 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.00 nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 2017 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird die Privatklägerin mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin sich vorbehält, weiteren Schaden, der ihr ab dem 1. Januar 2019 entstanden ist, in einem separaten Verfahren geltend zu machen. 8.2 Der beschlagnahmte und mit der Busse verrechnete Vermögensbetrag gemäss Ziff. 9.2 wird gestützt auf Art.