− mit Freunden, Bekannten sowie Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg (ausgenommen gemeinsame Freunde und Bekannte). 7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. Dezember 2015 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, entsprechend Fr. 2'000.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.