59 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten einer stationären Massnahme gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten − sich der Privatklägerin auf eine Distanz von weniger als 200 Meter anzunähern; − sich auf der A.strasse und der B.strasse in W.__ aufzuhalten; − sich auf der C.strasse und D.strasse in V.__ aufzuhalten; − mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg;