90 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 11 kStG − zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie − zu einer Busse von Fr. 4'000.00, unter Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung, − unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (wobei betreffend die ambulante Massnahme die Termine bei Oberärztin D.__ zu 1/8 anzurechnen sind), bestraft. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.