Die Strafverfolgungsbehörde weitete die Strafuntersuchung am 31. August 2017 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger arglistiger Vermögensschädigung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Ehrverletzung auf den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus (STA-act. 12.34). D. Der Berufungskläger wurde am 21. August 2017 einvernommen, im Anschluss darauf festgenommen (STA-act. 2.63) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2017 in Untersuchungshaft versetzt (STA-act. 7.1.69). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft