B. In den Monaten Juni/Juli 2017 erwirkte die Zivilklägerin gegen den Berufungskläger beim Kantonsgericht Nidwalden ein Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 28a und Art. 28b ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) im Widerhandlungsfall. Auf Beschwerde des Berufungsklägers präzisierte das Obergericht Nidwalden das Annäherungs- , Kontakt- und Rayonverbot. Das Bundesgericht wies die von der Zivilklägerin dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.