{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nMit dem vorinstanzlichen Urteil wurde zwar der Entschädigungsanspruch der Zivilklägerin festgesetzt. Da dieser jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde, geht diese für\ndie Zivilklägerin zulasten des Berufungsklägers zugesprochene Prozessentschädigung im\nUmfang der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton. Dabei handelt es sich um eine Forderungsabtretung. Der Zivilklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin kommt gegenüber dem Berufungskläger kein direktes Forderungsrecht zu. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Doppelzahlungsrisiko bestehen sollte. In jedem Fall steht es dem Berufungskläger\nzu, sollte er für den gleichen Betrag zweimal zur Bezahlung aufgefordert werden, diesen unter\nVorlage des entsprechenden Zahlungsnachweises zu verweigern. Der Berufungskläger dringt\nsomit auch in diesem Punkt nicht durch.\n9.4.2.\nDie Höhe der Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin gemäss vorinstanzlichem\nUrteil ist nicht angefochten worden. Der Berufungskläger focht einzig die Verlegung der Kosten\nan. Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf\neine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433\nAbs. 1 lit. a StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin zu tragen. Die vorinstanzliche Verlegung\nder Kosten ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.\n\nDie Zivilklägerin hat, wenn sie obsiegt, gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine\nangemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit.\na StPO). Die Rechtsbeiständin der Zivilklägerin legte eine Honorarnote über Fr. 6'748.50 ins\nRecht (Fr. 6184.20 [28.11 Stunden à Fr. 220.00] + Fr. 81.80 [Barauslagen] + Fr. 482.50 [7.7\n% MWSt auf Fr. 6'266.00]), welche – wenn auch marginal über dem gesetzlichen Rahmen\nnach Art. 45 PKoG liegend – aufgrund des grossen Arbeitsaufwandes zu genehmigen ist. Die\nGerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, eine Entschädigung\nüber Fr. 6'748.50 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.\n\nDiese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege\nan den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der\nRückforderung, wenn sich der Berufungskläger in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.\n\n9.5. Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und machte für das Berufungsverfahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen.\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Es wird festgestellt, dass mangels Anfechtung bzw. Rückzugs folgende Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2019 (SK 18 6) in Rechtskraft erwachsen sind:\n\n«1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VRV freigesprochen.\n\n2. Der Beschuldigte wird\n- […]\n- der geringfügigen arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB i.V.m.\nArt. 172ter StGB,\n- […]\n- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,\n- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292\nStGB,\n- […]\n- der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1\nSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie\n- der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht im Sinne von Art. 4 und 11 kStG\n(NG 251.1)\nschuldig gesprochen.\n\n3. […]\n\n4. […]\n\n5. […]\n\n6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten\n- sich der Privatklägerin auf eine Distanz von weniger als 200 Meter anzunähern;\n- sich auf der A.strasse und der B.strasse in W.__ aufzuhalten;\n- sich auf der C.strasse und D.strasse in V.__ aufzuhalten;\n- mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg;\n- der Privatklägerin Gegenstände irgendwelcher Art zu hinterlegen, namentlich in der\nNähe ihres Wohn- und Arbeitsortes sowie in der Nähe ihrer Fahrzeuge;\n- mit Freunden, Bekannten sowie Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem\nWeg (ausgenommen gemeinsame Freunde und Bekannte).\n7. […]\n8.1 […]\n\n8.2 […]\n\n9.1 […]\n\n9.2 […]\n\n10. Der durch die Kantonspolizei Nidwalden sichergestellte GPS-Tracker (act. 13.6.1.4) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten.\n\n11. Das beschlagnahmte Schreiben vom 25. Oktober 2015 der Kantonspolizei Nidwalden an den\nBeschuldigten (act. 7.2.49 – 51) befindet sich in Kopie bei den Akten. Das Original ist dem\nBeschuldigten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, ansonsten es im Original bei den Akten verbleibt.\n\n12. […]\n\n"}