{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDer Parteivortrag der amtlichen Verteidigung weist 60 Seiten auf. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Ausführungen zu grossen Teilen mit den Ausführungen identisch sind, welche\nanlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gehalten wurden. Etliche Ausführungen im Parteivortrag erwiesen sich als überflüssig (z.B. zur Nötigung, die mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist).\n\nNach dem Ausgeführten rechtfertigt sich eine Kürzung der Honorarnote (total 72 Arbeitsstunden) um 20 Stunden auf insgesamt 52 Stunden. Das Honorar ist deshalb auf den Betrag von\nFr. 11‘440.00 (52 Std. à Fr. 220.00) zu reduzieren (Art. 33 und analog Art. 36 PKoG). Daneben\nstehen der amtlichen Verteidigung die Auslagen (Fr. 404.20) und die MWSt (Fr. 912.00 [7.7 %\nMWSt auf Fr. 11'844.20]), somit im Gesamt Fr. 12'756.20 zu. Dieser Betrag ist vorerst vom\nKanton zu bezahlen (Art. 39 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin\nStefanie Widmer, eine Entschädigung über Fr. 12'756.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.\n\nDer Berufungskläger ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Nidwalden verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135\nAbs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren ab Rechtskraft des\nEntscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).\n\n9.4. Privatklägerin\n9.4.1. Honorarnote Rechtsanwältin Rotzer\n9.4.1.1. Subrogation\nIn Bezug auf die vorprozessualen Anwaltskosten von Rechtsanwältin Rotzer von Fr. 18'227.30\nmonierte der Berufungskläger, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Zivilklägerin aufgrund\nder gesetzlichen Subrogation nicht aktivlegitimiert sei. Für den Berufungskläger bestehe ein\nDoppelzahlungsrisiko. Auch das Amt für Justiz sei an den Berufungskläger gelangt und gehe\nvon einer Subrogation aus. Der Berufungskläger sei bereit, die Anwaltskosten gemäss Anträgen zu bezahlen, jedoch nicht doppelt.\n\n9.4.1.2.\nDer Berufungskläger legte diesbezüglich ein Schreiben des Amts für Justiz vom 29. Mai 2019\nzu den Akten. Dieses Schreiben wurde nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils ausgestellt.\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger daraus eine gesetzliche Subrogation vor\noder zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung ableiten will. Zumal, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde, die Subrogation erst im Zeitpunkt der definitiven Verfügung über die Entschädigungsleistung (PETER GOMM, Handkommentar Opferhilfegesetz,\n3. Aufl. 2009, N. 12 zu Art. 21 OHG) erfolgt. Dass zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung eine solche Verfügung vorlag, wurde sodann auch nicht geltend gemacht. Der Berufungskläger dringt somit mit dem Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Aktivlegitimation der Zivilklägerin ausgegangen, nicht durch. Im Weiteren ist zudem auf die Pflicht gemäss Art. 433 StPO hinzuweisen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung müssen\nbeantragt werden, sonst sind sie verwirkt (FRANZ RIKLIN, in: OFK-StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu\nArt. 429). Die Zivilklägerin musste somit kraft Gesetz die Entschädigung beim Gericht explizit\nbeantragen, beziffern und belegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IX.4.1 S. 206 ff.). Die\nVorinstanz ging zu Recht von einer Aktivlegitimation der Zivilklägerin aus.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n9.4.1.3.\nWie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden Leistungen der Opferhilfe nur subsidiär erbracht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IX.4.2 S. 206). Ansprüche auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistung nach Art. 2 OHG vor (PETER GOMM,\nHandkommentar Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 17 zu Art. 4). Somit gehen die Ansprüche\nim Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung den Leistungen der Opferhilfe vor\nund sind somit, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, subsidiär. Im Weiteren ist zudem\nauf Art. 138 Abs. 2 StPO hinzuweisen, welcher eine Legalzession der Prozessentschädigung,\nwelche der Zivilklägerin zulasten des Berufungsklägers zugesprochen wird, zu Lasten des\nStaates vorsieht. Somit trägt vorerst der Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung\nder Zivilklägerin. Nur wenn der Berufungskläger sich im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder\nspäter in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat das von ihm im\nZusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Zivilklägerin Geleistete beim Berufungskläger zurückfordern.\n\n"}