{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n8.2. Genugtuung\nDer Berufungskläger brachte in Bezug auf die Genugtuung in nur pauschaler Weise vor, der\nvon der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 4'000.00 sei nicht angemessen und auf maximal Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Eine weitergehende Begründung für sein Ansinnen liess der\nBerufungskläger vermissen.\n\nDie von der Vorinstanz erkannte Höhe der Genugtuung erscheint nicht unüblich (vgl. z.B. BGE\n141 IV 437 oder LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 2465 bzw. Urteil des\nObergerichts Bern SK 2016 69 vom 21. November 2017). Über die lange Zeitspanne von mehreren Monaten kam es insbesondere wiederholt zu Nötigungen, was für die Zivilklägerin sehr\nbelastend war. Die Zivilklägerin wurde krankgeschrieben und konnte unverschuldet während\nMonaten ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Aufgrund der Dauer und Vielzahl der Vorfälle\nsowie deren belastenden und schädigenden Auswirkungen auf die Zivilklägerin wird eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 4'000.00 als angemessen angesehen. Im Übrigen kann\nauf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.6 S. 197 ff.; Art. 82\nAbs. 4 StPO) verwiesen werden. Der Berufungskläger hat der Zivilklägerin eine Genugtuung\nin der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2017 zu bezahlen.\n\nDie Berufung ist somit hinsichtlich der Genugtuung unbegründet und damit abzuweisen.\n8.3. Zusammenfassung\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n9. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n9.1. Allgemeines\nBei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungskläger vollumfänglich kostenpflichtig\n(Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO).\n\n9.2. Gerichtskosten\nDie Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden nur pauschal angefochten. Sie erscheinen angemessen und werden bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 300.00 bis Fr. 6‘000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG\n[Prozesskostengesetz, NG 261.2]), werden aufwandsgemäss – es fand eine ganztägige Berufungsverhandlung statt – und ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 6'000.00\nangesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1, erster Satz\nStPO). Der Berufungskläger hat der Gerichtskasse mit dem beiliegenden Einzahlungsschein\nFr. 6'000.00 zu bezahlen.\n\n9.3. Amtliche Verteidigung\n9.3.1.\nDie Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss vorinstanzlichem Urteil wurde nicht\nangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu oben E. 1.4.2).\n\n9.3.2.\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das\nordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 45\nZiff. 4 PKoG). Die amtliche Verteidigerin legte eine Honorarnote über Fr. 17'495.00 ins Recht\n(Fr. 15'840.00 [Honorar] + Fr. 404.20 [Auslagen] + Fr. 1'250.80 [7.7% MWSt]). Die Überschreitung der Höhe des ordentlichen Honorars gemäss Art. 45 PKoG wird von der amtlichen Verteidigerin mit den umfangreichen Akten, der Komplexität des Sachverhaltes mit zahlreichen\nverschiedenartigen Vorhalten und der Beurteilung sowohl der Strafe wie auch der Massnahme\nbegründet.\nDie dem Obergericht eingereichte Kostennote lässt sich nicht nachvollziehen, weil sie nicht\ndetailliert in Einzelpositionen aufgeschlüsselt ist. Dies verunmöglicht eine Kontrolle durch das\nGericht. In der Kostennote werden pro Arbeitstag verschiedene Leistungen aufgelistet und für\nalle erbrachten Leistungen ein Gesamtaufwand aufgeführt. Dabei wird jedoch unterlassen, für\njede Leistung eine genaue Zeitangabe anzuführen. So ergibt sich beim Addieren aller Zeitangaben, bei welchen die Leistung \"Redaktion Parteivortrag Berufung\" aufgeführt wurde, ein Gesamttotal von 2'225 Minuten (37 Stunden und 5 Minuten). Dabei wurden jedoch alle Arbeitsleistungen des ganzen Tages erfasst. Werden dagegen nur jene Stunden gezählt, bei welchen\n\"Redaktion Parteivortrag Berufung\" alleine aufgeführt wird, ergibt sich lediglich noch ein Total\nvon 750 Minuten (12 Stunden 30 Minuten). Auffallend oft lässt sich zudem der Leistungserfassung die Position \"Durchsicht E-Mail/Schreiben Klient\" entnehmen. Diese Position wurde alleine im Zeitraum vom 29. April 2019 bis 29. Mai 2020 über 17 Mal aufgeführt. Die amtliche\nVerteidigung hat den Kontakt zu einem auch anspruchsvollen Mandanten in einem angemessenen Rahmen zu halten und die Kontaktaufnahmen gegebenenfalls auf das Notwendige zu\nbeschränken, was es der amtlichen Verteidigung auch erlaubt, nicht auf jedes E-Mail/Schreiben des Mandanten zu reagieren und etwas zu unternehmen.\n\nRechtsanwältin Widmer war, mit Unterbrechung während ihres Mutterschaftsurlaubes, bereits\nbeim staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren wie auch beim Strafverfahren vor dem Kantonsgericht als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die Aktenlage war ihr somit aus diesen Verfahren bereits bekannt. Im Weiteren ist zu berücksichtigten, dass es sich um eine Teilanfechtung des vorinstanzlichen Urteils handelt. So wurde weder der Freispruch (vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln) noch der Schuldspruch bezüglich fünf Tatbeständen (geringfügige arglistige Vermögensschädigung, mehrfache Nötigung, mehrfacher Ungehorsam\ngegen amtliche Verfügungen, vorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht) angefochten.\n\n"}