{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n8.1.5.2.\nDer Berufungskläger brachte in Bezug auf die Heilbehandlungen vor, dass nur kausale Kosten\nzu vergüten seien. Kosten für Massnahmen wie Kinesiologie, Tarot/Astrologie/Traumarbeit,\nwelche nicht ärztlich verordnet seien, seien weder zweckmässig noch kausal und deshalb von\nder Zivilklägerin selber zu tragen. Sinngemäss monierte der Berufungskläger damit einerseits\ndie Therapiekosten bei P.__ für die \"Traumarbeit\" (insgesamt Fr. 2'080.00, bestehend aus\nFr. 1'120.00 [Kosten bis Dezember 2017] sowie Fr. 960.00 [Kosten für das Jahr 2018]) und\nandererseits die Kosten für die Kinesiologie im Betrag von Fr. 1'650.00.\n\n8.1.5.3.\nDer Berufungskläger argumentierte bei der Berufungsinstanz fast wortwörtlich mit denselben\nEinwänden, wie bereits vor der Erstinstanz, ohne sich dabei mit ihrem Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich mit der Begründung des Beschuldigten hinreichend befasst\nmit der Schlussfolgerung, es lasse sich ex ante betrachtet nicht sagen, die Behandlungen\nseien nicht notwendig oder unangemessen gewesen. Aufgrund der Schwere und Intensität der\nTaten, welche insbesondere auf die lange Dauer der Belästigungen zurückzuführen seien, sei\nes nachvollziehbar, dass die Zivilklägerin diejenige Hilfe in Anspruch genommen habe, welche\nsie persönlich angesprochen und von der sie die beste Wirkung erwartet habe. Diesen Ausführungen ist beizustimmen. Der Berufungskläger überzeugte mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht. Ergänzend ist anzuführen, dass die geltend gemachten Kosten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der massiven psychischen Einwirkung des Berufungsklägers auf die Zivilklägerin, keineswegs als übermassig oder unverhältnismässig anzusehen\nsind. Anzeichen dafür, es fehle bei den geltend gemachten Kosten an der Kausalität, sind\nweder ersichtlich noch wird diesbezüglich vom Berufungskläger eine nachvollziehbare Begründung vorgetragen. Es kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.5 insb. S. 192-197) verwiesen werden.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n8.1.6. Schaden - Lohnausfall\n8.1.6.1.\nDer Berufungskläger monierte zusammengefasst den von der Vorinstanz festgehaltenen\nSchaden infolge Lohnausfall von Fr. 1'251.30. Zunächst bestand er unter Verweis auf Ziff. 4.3\ndes Personalreglements (bei Krankheit erfolgt während der ersten 60 Tagen keine Kürzung,\ndanach wird der Lohn im Umfang von 80% ausbezahlt) darauf, er müsse sich eine davon\nabweichende Abrechnung der Arbeitgeberin, unter Berücksichtigung des Doppelzahlungsrisikos nicht anrechnen lassen. Dann wurde konkret geltend gemacht, auf den Abrechnungen\nseien keine Lohnkürzungen ersichtlich, auch nicht ab dem 21. August 2017. Im Weiteren wurden die Nacht- und Wochenendzulagen bestritten. Diese seien entgegen der Argumentation\nder Vorinstanz Bestandteil des Taggeldes.\n\n8.1.6.2.\nDer Erstinstanz ist zuzustimmen, dass der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach\nErmessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von\nder Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ist (Art. 42 Abs. 2 OR).\n\nErzielt der Arbeitnehmer einen unregelmässigen Lohn, namentlich Akkordlohn, Provisionen,\numsatzabhängigen Lohn, Umsatz-, Gewinnbeteiligung etc., so erhält er während der Arbeitsunfähigkeit, was er in dieser Zeit mit voller Arbeitskraft erzielt hätte. Selbst wenn die Anwendung des sogenannten Lohnausfallprinzips in vielen Fällen Kopfzerbrechen bereiten mag, darf\nbei dieser Sachlage auf den Lohn abgestellt werden, den ein Arbeitnehmer unmittelbar vor der\nunverschuldeten Arbeitsverhinderung erhalten hat (vgl. HANS-PETER EGLI, in: OFK-OR, 3. Aufl.\n2016, N. 12 zu Art. 324a). Zulagen, die insbesondere für Überstunden oder für Nacht- und\nSonntagsarbeit bezahlt werden, sind zu berücksichtigen, sofern sie regelmässig und dauerhaft\nsind (BGE 132 III 172 mit Hinweisen).\n\nDie Vorinstanz stützte sich als Richtwert, weil die monatlichen Lohnabrechnungen stark variierten, auf den Durchschnittsnettolohn von April 2017 bis Juni 2017 ab (Fr. 2'685.80) und berechnete so für die Monate Juli bis Oktober die Differenz zum effektiv bezahlten Nettolohn\n(insgesamt Fr. 1'251.30 [Juli Fr. 212.15, August Fr. 427.45, September Fr. 154.05 und Oktober Fr. 457.65]). Es kann auf die dortigen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.5 S. 193; Art. 82 Abs. 2 StPO). Damit wurde\nder Zivilklägerin der bisherige volle Lohn, auch nach den gemäss Personalrecht vorgesehenen\n60 Karenzfrist, zugestanden. Soweit der Berufungskläger implizit geltend zu machen versuchte, die Zivilklägerin hätte bei der Spitex gegen die Abrechnungen vorgehen müssen, ist\ndarauf hinzuweisen, dass die Versicherte aufgrund des beharrlichen und sehr aufdringlichen\nVerhaltens des Berufungsklägers arbeitsunfähig wurde. Wenn in der Folge der unregelmässige Lohn (vorliegend die Zulagen für die Nacht- und Abendarbeit) vom Arbeitgeber nicht vollständig ausbezahlt wurde und die Versicherte in der damaligen schwierigen Situation, in welcher sich der Arbeitgeber ihr gegenüber mit Entgegenkommen und mit Verständnis äusserte,\nnicht intervenierte, ist dies der Zivilklägerin nicht vorzuwerfen, zumal für sie die Lohnabrechnungen aufgrund der Nacht- und Abendeinsätze nicht ohne weiteres als unrichtig ersichtlich\nwaren.\n\nNach Ermessen des Richters sowie mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und\nunter Einbezug der von der Geschädigten getroffenen Massnahmen (Beizug einer Rechtsanwältin) erweist sich das Abstellen auf die Differenz als sachgemäss. Hinweise für ein mögliches Risiko der Doppelzahlung sind nicht ersichtlich. Der Zivilklägerin ist ein Schaden aus\nLohnausfall von Fr. 1'251.30 entstanden.\n\n"}