{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDie Berufung ist somit auch in Bezug auf die Massnahme unbegründet und demnach abzuweisen.\n7. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte\n7.1.\nDer Berufungskläger beantragte die ersatzlose Streichung von Ziffer 8.2 [Verwendung des\nbeschlagnahmten und mit der Busse verrechneten Vermögensbetrages zu Gunsten der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Zivilforderung] des vorinstanzlichen Urteils.\n\nIm Weiteren wurde die Aufhebung und Abänderung der Ziffern 9.1 und 9.2 des vorinstanzlichen Urteils verlangt und beantragt, dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte vollumfänglich wieder auszuhändigen.\n\nDie voranstehenden Anträge wurden von der Verteidigung mit keinem einzigen Wort begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll OG sowie Plädoyernotizen BK). Dem Verfahrensausgang entsprechend kann deshalb ohne weiteres auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl.\nvorinstanzliches Urteil, E. VII3, S. 179 ff.).\n\n7.2.\nDemgegenüber liess die Zivilklägerin die vollumfängliche Bestätigung von Ziff. 8.2 des angefochtenen Urteils beantragen. Sie verwies dabei auf Art. 73 StGB und begründete ihren Antrag\nim Wesentlichen damit, dass der Berufungskläger finanziell nicht gut aufgestellt sei. Wenn sie\ndie Forderungen in Betreibung setzen müsste, würde sie leer ausgehen, weshalb es sich rechtfertige, die Busse mit einem Teil der Beschlagnahme zu verrechnen und die Restanz der Zivilklägerin zuzusprechen. Eine Korrektur aufgrund der durch das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten werde als stossend angesehen, würde dies dazu führen, dass die Zivilklägerin völlig leer ausginge. Auch habe sie, die Zivilklägerin, die zusätzlichen Gerichtskosten\nnicht verursacht. Sie habe mit der Überweisung des Betrages von Fr. 25'000.00 an die Polizei,\nunter Verzicht auf Verrechnung mit Forderungen gegen den Berufungskläger, wesentlich zur\nBeschlagnahme beigetragen.\n7.3.\nDie Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen die vom Berufungskläger bezahlte\nBusse der Zivilklägerin zugesprochen werden kann, geprüft und zu Recht bejaht. Es kann auf\ndas vorinstanzliche Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VII.3.7 S. 182 f., insbesondere\nE. 3.7.4 S. 183; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Eine andere Verlegung der Kosten\nist vorliegend nicht angezeigt.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n8. Zivilklage\n8.1. Schadenersatz\n8.1.1. Vorinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 8.1\nDie Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger, der Zivilklägerin einen Schadenersatz von\nFr. 6'708.15 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2018 sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl.\n5% Zins seit 15. Juli 2017 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wurde die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen.\n\n8.1.2. Angeblicher Verzicht auf Zivilansprüche durch die Zivilklägerin\n8.1.2.1.\nDer Berufungskläger brachte vor, die Zivilklägerin habe wiederholt auf die Geltendmachung\nvon Zivilansprüchen verzichtet. Ein Verzicht sei endgültig und jegliche Ansprüche für diesen\nZeitraum würden entfallen.\n\n8.1.2.2.\nDie Vorinstanz hat sich mit Urteil vom 28. März 2019 ausführlich mit dem Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche der Zivilklägerin auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil,\nE. VIII.2.4.2.1 S. 190 f.). Dazu brachte der Berufungskläger weder neue Einwände vor noch\nbeanstandete er die Ausführungen der Vorinstanz explizit. Es kann vollständig auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. VIII.2.4.2.1 S. 190 verwiesen werden.\n\n8.1.3.\nAuf die berufungsklägerischen Ausführungen, wonach bei einem Freispruch die zivilklägerischen Zivilforderungen abzuweisen seien, ist nicht weiter einzugehen.\nFür die rechtlichen Ausführungen zum Schadenersatz kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E VIII.1, S. 183 f, VIII.2.5 S. 192 – 197; Art. 82\nAbs. 4 StPO) verwiesen werden.\n\n8.1.4. Subrogation – Aktivlegitimation der Zivilklägerin\nDer Berufungskläger bestritt die Aktivlegitimation der Zivilklägerin in Bezug auf die Therapiekosten im Umfang von Fr. 1'650.00 und verwies diesbezüglich auf die gesetzliche Subrogation\nbei Leistungen der Opferhilfe.\n\nDieser Einwand wurde vom Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Die Vorinstanz machte zur Subrogation (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.4.2.1\nS. 191) nachvollziehbare und detaillierte Ausführungen. Die Vorinstanz verneinte dabei das\nVorliegen einer gesetzlichen Subrogation, da eine solche erst im Zeitpunkt der definitiven Verfügung über die Entschädigungsleistung erfolge. Die Aktivlegitimation der Zivilklägerin für die\nTherapiekosten von Fr. 1'650.00 wurde zu Recht bejaht. Anlässlich der Berufungsverhandlung\nlegte der Berufungskläger ein Schreiben der Opferhilfe Nidwalden vom 29. Mai 2019 auf, in\nwelchem er zur Zahlung der von der Opferhilfe vorfinanzierten Fr. 18'227.30 aufgefordert\nwurde. Damit wird unterstrichen, dass die Vorinstanz richtigerweise von einer Vorschusszahlung ausging. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n8.1.5. Schaden - Kosten für die Heilbehandlung\n8.1.5.1.\nAnlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Berufungskläger Bereitschaft, für den entstandenen Schaden, soweit ausgewiesen, aufzukommen. Explizit akzeptierte er die Behandlungskosten bei N.__ (Fr. 457.60; vgl. STA-act. 5.38-43) und bei O.__ (Fr. 220.80; vgl. STAact. 5.44-45) bis Dezember 2017 und darüber hinaus die Therapiekosten 2018 bei der Psychologin O.__ im Betrag von Fr. 592.00.\n\n"}