{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n6.9.4.5.\nUnter Verweis auf den Therapieverlaufsbericht 2019 liess der Berufungskläger geltend machen, er habe Unrechtseinsicht, übernehme Verantwortung für das deliktische Verhalten und\nbejahe ein glaubhaftes Legalbewährungsziel. Es gelinge ihm aktuell, Risikosituationen zu erkennen und es bestünden realistische Vorbeuge-, Bewältigungs- und Notfallstrategien. Infolgedessen sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich in Zukunft wohlverhalten werde.\n6.9.4.5.1.\nIn der Tat schreibt der Therapieverlaufsbericht 2019 dem Berufungskläger eine teilweise Unrechtseinsicht dahingehend zu, dass er sich mit seinen risikoerhöhenden Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetze, in dieser Hinsicht Verantwortung übernehme und Deliktsbewusstsein entfalte. Allerdings führt der Therapieverlaufsbericht weiter auch aus, der Berufungskläger entwickle noch nicht ausreichend eine eigene Täteridentität und weise ausgeprägte Externalisierungstendenzen auf. Bezüglich Letzterem suche der Berufungskläger für das Tatgeschehen noch dauernd Gründe ausserhalb seiner eigenen Verantwortlichkeit.\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung deutete der Berufungskläger während der persönlichen\nBefragung an, dass er sich mit den begangenen Delikten auseinandersetze. Auf die richterliche Frage, woran er mit seiner Therapeutin noch zu arbeiten habe, fiel ihm die Antwort schwer.\nIm Verlauf der Einvernahme gab er dann zu Protokoll, täglich daran zu arbeiten, nicht mehr so\nan Menschen zu klammern (EVP BK OG S. 16 unten). Des Weiteren gestand er ein, dass das\nAnbringen des GPS-Trackers sowie das Aufkreuzen am Wohnort und am Arbeitsort der Zivilklägerin ein sehr grosser Fehler gewesen sei (EVP BK OG S. 5). Gleichzeitig versuchte er\njedoch die Taten zu verharmlosen, indem er anführte, es sei auch zu spontanen Begegnungen\ngekommen. Bezüglich der zwischen ihm und der Zivilklägerin abgeschlossenen Vereinbarung\nvom 15. März 2017 (vgl. STA-act. 11.97), in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass\nsämtliche Begegnungen sich ausschliesslich auf die Arbeit zu beziehen habe, relativierte der\nBerufungskläger, indem er angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er diesen wirklich unterschrieben habe oder nicht. Der Vertrag sei ihm unter die Finger gelegt worden. Es sei für ihn\nauf eine Art ambivalent gewesen. Er habe nicht gewusst, wie es weitergehe (EVP BK OG\nS. 7). Mehrfach und wiederholt fällt auf, dass der Berufungskläger seine Taten mit dem Verhalten der Zivilklägerin zu rechtfertigen versuchte. Auch fühlte er sich durch das Strafuntersu-\nchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren ungerecht behandelt. Auf Vorhalt seines\nSchreibens vom 16. Oktober 2019 (eingereicht als Beilage zum Schreiben vom 5. Mai 2020\nbetreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung) reklamierte der Berufungskläger vor dem\nObergericht unter Berufung auf seinen Gerechtigkeitssinn weiterhin, dass über die Zivilklägerin kein Gutachten erstellt worden sei (EVP BK OG S. 17 f.). Glaubhaftes Bewusstsein des\nBerufungsklägers ins Unrecht lässt sich aufgrund des Gesagten nicht schlussfolgern.\nDass der Berufungskläger laut Aussagen seiner Therapeutin begonnen hat, sich verantwortungsbewusst mit seinen risikoerhöhenden Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen,\nführt nicht zu einer günstigen Legalprognose. Die Therapie steht am Anfang und bedarf der\neinlässlichen Erprobung und Umsetzung.\n\n6.9.4.5.2.\nDer Sachverständige bezeichnete die Persönlichkeitsstörung des Berufungsklägers als\nschwer, seine Verhaltensmuster sind seit Jahren eingeschliffen. Dass sich der Berufungskläger seit über einem Jahr wohlverhalten hat und strafrechtlich nicht erneut auffällig wurde, vermag keine ausreichende Veränderung der Legalprognose zu bewirken. Dazu muss sich der\nBerufungskläger während einer längeren Zeitspanne bewähren. Zwar konnte er - gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 - seine gelernten Strategien in einer Risikosituation bereits erproben.\nDie dabei angesprochene Situation betraf die Zustellung eines Briefes durch die Polizei. Der\nBerufungskläger konnte in dieser Situation angeblich seine Strategien anwenden, daraus lässt\nsich jedoch weder in Bezug auf ein mögliches Verhalten gegenüber der Zivilklägerin noch gegenüber seiner jetzigen Lebensabschnittsgefährtin ausreichende Schlussfolgerungen ziehen.\nDer Berufungskläger distanzierte sich zwar im Verlauf der ambulanten Behandlung von weiteren Stalkinghandlungen. Gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 ist jedoch unklar, ob der Berufungskläger sich durch die Strafe beeindrucken liess, ob er beeinflussbar ist durch die therapeutischen Interventionen oder ob aufgrund seiner neuen Intimbeziehung das Motiv für weitere Stalkinghandlungen zulasten der Zivilklägerin nicht mehr vorlag. Wie der Therapieverlaufsbericht 2019 treffend ausführt, wird sich erst noch zeigen, ob es dem Berufungskläger\ngelingen wird, die Erkenntnisse und Erfahrungen aus der therapeutischen Behandlung in den\nAlltag zu transferieren und bei Risikosituationen zeitnah abzurufen. Die bisher erreichten therapeutischen Erfolge sind von geringem Ausmass und für das Gericht nicht ausreichend, als\ndass der Berufungskläger bei einer allfälligen Veränderung in seinem Beziehungsstatus bereits als genügend gefestigt erschiene und mit einer für ihn bedrückenden und schmerzlichen\nSituation unter Anwendung der erprobten Strategien sozialadäquat umgehen könnte. Aktuell\nist weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb eine stationäre therapeutische Massnahme als notwendig, zweckmässig und verhältnismässig erscheint.\n\n"}