{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n6.9.4.2.\nVorliegend stützt sich die Anordnung der stationären Massnahme auf Art. 59 Abs. 1 StGB.\nDiese Bestimmung verlangt eine schwere psychische Störung des Täters, das Begehen eines\nVerbrechens oder Vergehens, welches mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht\nsowie die Erwartung, dass mit der stationären Behandlung sich die Gefahr weiterer mit der\npsychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten vermeiden lasse. Das öffentliche\nInteresse an der Verhütung weiterer Straftaten bemisst sich nach der Schwere der möglichen\nDelikte, ihrer Häufigkeit und nach der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten\nsind (vgl. MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.\n2019, N. 50 zu Art. 59). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine stationäre Behandlung anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lasse (BGE\n134 IV 315 E. 3.4.1).\n\nDie Tatsache, dass die Tat bereits länger zurückliegt und in der Zwischenzeit ein Wohlverhalten der betroffenen Person zu konstatieren ist, kann eine Rolle spielen und Anlass dazu geben,\nauf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in:\nBasler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59 mit Hinweisen).\n\n6.9.4.3.\nDer Umstand, dass sich der Berufungskläger seit gut einem Jahr an das Kontakt- und Rayonverbot hält, ist beachtenswert, als einen positiven Schritt in die richtige Richtung und als Indiz\nfür ein künftiges Verhalten zu werten. Aus dem Umstand, dass die Vorfälle seit der Hauptverhandlung im März 2019 massiv abgenommen haben und der Berufungskläger sich seit August\n2019 nicht mehr der Zivilklägerin genähert hat, kann jedoch längst nicht davon ausgegangen\nwerden, dass das Ziel erreicht wurde oder sich die Situation ausreichend gefestigt hat. Gutachten und Therapieverlaufsbericht 2019 gehen mittel- und langfristig klar von einer schlechten Prognose aus, was nicht unbeachtet bleiben darf. Ob, inwieweit und inwiefern sich der\nBerufungskläger zukünftig bewähren wird, ist vorliegend noch nicht ausreichend ersichtlich.\nDie seit dem vorinstanzlichen Urteil vergangene Zeit erweist sich vor dem Hintergrund der\nSchwere der Persönlichkeitsstörung als ungewiss und wenig aussagekräftig. Erst bei Rückschlägen und der Erprobung der gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 erlernten Strategien\nwird sich zeigen, ob der Berufungskläger das Gelernte auch in schwierigen Situationen anwenden kann. Als besondere Herausforderung stellt sich vornehmlich das Ende einer Beziehung dar. Gemäss eigenen Angaben befindet sich der Berufungskläger aktuell in einer Beziehung. Infolgedessen besteht seitens des Berufungsklägers grundsätzlich kein Anlass mit der\nZivilklägerin in Kontakt zu treten. Sollte der Berufungskläger aber in naher Zukunft wieder mit\neiner Trennungssituation konfrontiert sein, ist ohne Behandlung und situativer emotionaler Instabilität mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen (STA-act. 9.2.120).\n\nLaut Gutachten ist das Verhaltensmuster des Berufungsklägers andauernd und gleichförmig\nund nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Ein auffälliges Verhaltensmuster\nsei beim Berufungskläger seit seiner Kindheit oder frühen Jugend vorhanden und ziehe sich\nbis in die Gegenwart (STA-act. 9.2.110). Der Gutachter geht denn auch von einer sehr schwerwiegenden und überdauernden Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers\naus (STA-act. 9.2.127 Ziff. 6.1.2).\n\nZusammengefasst kann im Umstand, dass sich der Berufungskläger seit gut einem Jahr der\nZivilklägerin nicht mehr angenähert und diese nicht mehr kontaktiert hat, zwar eine gute Entwicklung gesehen, nicht jedoch auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden. Schlüssige Aussagen darüber wären verfrüht.\n\n6.9.4.4.\nWenn der Therapieverlaufsbericht 2020 optimistisch ausführt, der Aufbau einer Beziehung zur\nTherapeutin komme voran und das therapeutische Verhältnis gestalte sich mittlerweile als derart tragfähig, dass der Berufungskläger daraus die Verpflichtung ableite, sich an die getroffenen Absprachen zu halten, sind das positive Anzeigen für erste Schritte auf einem langen\nWeg. Der Aufbau einer guten Beziehung zur Therapeutin ist zwar von grundlegender Bedeutung für eine Therapie, stellt aber noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der eigentlichen Störung und keine deliktorientierte Behandlung dar. Von grösster Wichtigkeit wird\ndie therapeutische Behandlung der im Gutachten genannten schwerwiegenden und überdauernden Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers sein.\n\nZusammengefast lässt sich feststellen, dass aus dem Aufbau einer tragbaren Therapiebeziehung noch nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden kann. Darüber hinaus\nlässt die Aussage des Therapieverlaufsberichts 2019 skeptisch werden, die Motive des Berufungsklägers, weshalb er sich auf eine Behandlung eingelassen habe, seien unklar geblieben.\n\n"}