{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n6.7.2.3.\nUnbestritten liegt mit der mehrfachen Nötigung ein Vergehen vor, welches mit der psychischen\nStörung des Berufungsklägers in Zusammenhang steht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.2\nS. 167, Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei näherer Betrachtung der berufungsklägerischen Delinquenz\nhinsichtlich Dauer und Intensität lässt sich ohne Zweifel nicht argumentieren, Delikte und Straffälligkeit seien von weniger grosser Tragweite. Merkmal des Stalkings besteht zwar gerade\ndarin, dass sich dieses aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzt, welche einzeln\nbetrachtet zwar minder schwer wirken, durch ihre Wiederholung und Kombination zusammen\njedoch erst ihr ganzes Ausmass aufzeigen.\n\nFür die mehrfachen Nötigungen wird sodann von einer (asperierten) Freiheitsstrafe von 16\nMonaten ausgegangen. Daneben wurde der Berufungskläger wegen weiteren Vergehen, namentlich wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig befunden. Ohne deliktorientierte Behandlung wird dem Berufungskläger im Verlaufsbericht 2019\nein hohes Risiko für minderschwere Gewalt, im Besonderen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung attestiert. Daneben bestehe mittelfristig (d.h. innerhalb der nächsten 3-5 Jahren) eine\nmittelgradig bis hohe Wahrscheinlichkeit aufgrund von Vermögens- und Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung zu treten. In casu stehen weder bloss Übertretungen, noch\n– bei näherer Betrachtung der konkreten Tatausgestaltung, deren Dauer und Intensität – Straftaten von weniger grosser Tragweite zur Debatte. Der Einwand des Berufungsklägers bezüglich des Übermassverbots vermag somit nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Anordnung einer stationären Massnahme nichts zu ändern.\n\nSoweit der Berufungskläger sich für die Unverhältnismässigkeit auf das von ihm angeführte\nunklare Ende der Liebesbeziehung bezog, ist er nicht zu hören. Es wird diesbezüglich auf die\nAusführungen unter E. 3.3.2.1 verwiesen.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n6.8. Anfängliches \"Nachstellen\" des Berufungsklägers\n6.8.1.\nDer Berufungskläger liess weiter vorbringen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lasse\nsich das anfängliche weitere Nachstellen als Voraussetzung für eine stationäre Massnahme\nnicht auf das Gutachten abstützen. Der Berufungskläger verwies im Weiteren auf die gutachterlichen Ausführungen zur ambulanten Massnahme bzw. zu dem vom Gutachter diesbezüglich entgegengebrachten und erwarteten Widerstand des Berufungsklägers.\n\n6.8.2.\nDie Vorinstanz bezog sich für das Nachstellen in erster Linie nicht auf das Gutachten, sondern\nauf den aktenkundigen Therapieverlaufsbericht von Dr. D.__ vom 11. März 2019 (VI-Akten,\nRegister 6). Darin wird ausgeführt, dass sich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB,\num den Schutz des Opfers vor weiteren unerwünschten Kontaktaufnahmen zu gewährleisten\nund damit die Kriminalprognose günstig zu beeinflussen, nicht effizient durchführen lasse.\n\nDie Vorinstanz ging in ihrem Urteil zu Recht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt ein\nweiteres Nachstellen gegeben war. Dass die Vorinstanz in Kenntnis des Therapieverlaufsberichts 2019 in ihrem Urteil auf ein weiteres Nachstellen abstellte, ist nicht zu bemängeln. Im\nWeiteren kann auf die diesbezüglichen Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III. 1.4.5 f. S. 171 ff.).\n\nDie Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung als geeignet, erforderlich und verhältnismässig.\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n6.9. Berufungsverfahren\n6.9.1.\nEs bleibt zu klären, ob sich seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 28. März 2019 in Bezug auf\ndie Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme eine relevante Veränderung ergeben hat und ob die diesbezügliche Anordnung weiterhin gerechtfertigt ist.\n\n6.9.2.\nDer Berufungskläger machte geltend, die Voraussetzungen einer stationären Massnahme\nseien angesichts der tatsächlichen Anlassdelikte, der tatsächlichen Entwicklung und Prognose\nklar zu verneinen. Heute zeige sich, dass die ambulante Massnahme greife. Der Gutachter sei\ndamals davon ausgegangen, dass die Erarbeitung einer tragfähigen Therapiesituation Zeit in\nAnspruch nehmen werde. Heute bestehe eine solche Therapiesituation längstens. Zudem hätten die Annäherungsversuche und Kontaktnahmen gegenüber der Zivilklägerin aufgehört.\n\n6.9.3. Anlassdelikte\nFür die Ausführungen zu den Anlassdelikten kann auf die obige E. 6.7.2 verwiesen werden.\n\n6.9.4. Legalprognose\n6.9.4.1.\nDer Berufungskläger brachte in Bezug auf die Legalprognose zusammengefasst vor, es sei\nseit mindestens eineinhalb Jahren zu keiner Kontaktaufnahme zur Zivilklägerin gekommen\nbzw. er habe sich wohlverhalten. Diese positive Entwicklung habe sich somit über Monate\nbestätigt. Er habe während längerer Zeit bewiesen, dass er den gebotenen Abstand einhalten\nkönne.\n\n"}