{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen.\n6.6. Eignung der Massnahme\n6.6.1.\nEine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der\nstationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen\ngestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund\nder psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit\nund das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine\nminimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2).\n\n6.6.2.\nDer Berufungskläger erhob in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft keine Einwände. Die\nVorinstanz führte aus, dass von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft ausgegangen werden könne bzw. eine solche zumindest nicht von vornherein aussichtslos sei, habe der\nBerufungskläger doch angegeben, sich mit seiner Persönlichkeit auseinandersetzen zu wollen. Mithin kann auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil unter E. VI.1.4.5\nS. 170 ff. verwiesen werden.\n\n6.6.3.\nEs bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung\ngegeben waren.\n\nDie Therapeutin D.__ führte in ihrem Therapieverlaufsbericht 2019 bezüglich Therapiebereitschaft aus, der Berufungskläger nehme neben seinen Einzelsitzungen auch zuverlässig am\nGruppentherapieprogramm teil, ohne dazu verpflichtet zu sein, was für eine gewisse Therapiebereitschaft spreche. Der Berufungskläger habe für die ambulante Massnahme seine Fortführung zugesichert. In Bezug auf eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zeige er sich\nallerdings nach wie vor sehr ablehnend. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht führte\nder Berufungskläger sodann aus, eine stationäre Massnahme sei für ihn kein Thema (EVP BK\nOG S. 15). Demgegenüber sei er zur Weiterführung der ambulanten Therapie bereit, mache\ndort gut mit, halte die Termine ein und stehe auch während seinen Auslandaufenthalten in\nKontakt mit seiner Therapeutin. Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger zur\nTherapeutin ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Im aktuellen Therapieverlaufsbericht 2020 wird ausgeführt, dass die therapeutische Beziehung sich mittlerweile als derart tragfähig gestalte, dass der Berufungskläger daraus die Verpflichtung ableite, sich an die\ngetroffenen Absprachen zu halten. Trotz der grundsätzlich gegenüber einer stationären Massnahme ablehnenden Äusserung des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vor der\nBerufungsinstanz ist zumindest von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen auszugehen.\n\n6.7. Verhältnismässigkeit der Massnahme\n6.7.1.\nDie stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3\nBV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme\ngeeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme\nnotwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme\nfür den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung.\nSchliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses\nfallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des\nEingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das\nBehandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts\n6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden\ndarf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert\naber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als\naussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter E. VI.1.4.6\nS. 182 f. verwiesen werden.\n6.7.2. Anlasstat\n6.7.2.1.\nDer Berufungskläger hielt dafür, die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme\nsei unverhältnismässig. Unter Hinweis auf das Übermassverbot machte er geltend, die Anlasstaten würden eine stationäre Massnahme nicht rechtfertigen.\n\n6.7.2.2.\nDas sogenannte Übermassverbot verbietet die Anordnung einer Massnahme, wenn von einem\nTäter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu\nerwarten sind (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art.\n56). Indiz für die Schwere einer Anlasstat kann die ausgesprochene Freiheitsstrafe sein (MA-\nRIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu\n\nArt. 59).\n\n"}