{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n6.5.3.\nDie Vorinstanz berücksichtigte für die Gefährlichkeitsprognose alle relevanten Punkte. Sie\nschätzte das Risiko bezüglich zukünftiger Gewalthandlungen mittelfristig zutreffend als sehr\nhoch ein. Infolgedessen ging die Vorinstanz ohne fachspezifische Behandlung von einer\nschlechten Rückfallprognose aus. Unter Einbezug der Dauer des Tatverhaltens, der vom Berufungskläger dabei gezeigten Hartnäckigkeit, des Schädigungspotenzials sowie seiner Persönlichkeitsstörung nahm die Vorinstanz an, dass er auch in Zukunft ihm nahestehende Personen belästigen könnte. Überdies wurden ihm seine Bemühungen um Erhalt eines Waffenerwerbsscheins sowie seine gefährlichen Manöver im Strassenverkehr negativ ausgelegt. Positiv wurde dem Berufungskläger angerechnet, dass er im angeklagten Zeitraum nicht gewalttätig wurde. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Berufungsklägers kann schliesslich auf die\nvorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 168 ff.) verwiesen\nwerden.\nZusammenfassend ging die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der\nvorinstanzlichen Urteilsfällung die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit gegeben war.\n\n6.5.4.\n6.5.4.1.\nDer Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass das Anordnen einer stationären Massnahme eine Gefahr für die Allgemeinheit voraussetze. Bereits dieses Erfordernis\nwürde jedoch fehlen, wenn wie in casu einzige Ursache für die Tat die Beziehung zum Opfer\ngewesen sei.\n\n6.5.4.2.\nFür die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters wird, wie vom Berufungskläger zutreffend\nausgeführt, eine Gefahr für die Allgemeinheit vorausgesetzt. Die Gefährdung eines begrenzten Personenkreises oder gar nur einer Einzelperson kann ausreichend sein. Im letztgenannten Fall muss die gefährdete Einzelperson als Repräsentantin der Allgemeinheit stehen, durch\nderen Bedrohung der Rechtsfrieden gestört wird. An diesem Erfordernis fehlt es dann, wenn\neinzige Ursache für die Tat die Beziehung zum Opfer war. Eine blosse Selbstgefährdung reicht\nnicht aus. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Tat vorzunehmen. Es ist dabei auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen.\nDie Wirkung einer bereits eingeleiteten Massnahme oder eines vorsorglichen Strafvollzugs\nmuss ebenso berücksichtigt werden, wie diejenige der Untersuchungshaft, wobei letztere regelmässig mangels eigentlicher resozialisierender Einwirkungsversuche auf den Täter von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 ff. zu Art. 59 mit Hinweisen). Die Begehung schwerer\nStraftaten macht einen Straftäter nicht notwendigerweise gefährlich. Gefährlichkeit meint die\ndurch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Mit anderen Worten besteht die Gefährlichkeit erst dann, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen\nist, ein Täter werde auch in Zukunft Straftaten begehen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59).\n6.5.4.3.\nIm Gutachten wird festgehalten, dass der Berufungskläger nicht durch Gewalt gegen unbeteiligte Dritte – im Sinne einer Gemeingefahr – in der Öffentlichkeit aufgefallen sei (STAact. 9.2.124). Unter Bezug auf die Schlussfolgerungen der ROS-Abklärung (Risikoorientierter\nSanktionenvollzug) wird im Therapieverlaufsbericht 2019 auf die Risiko-Eigenschaft \"Bezie-\nhungstat-Disposition\" verwiesen. Danach seien die entsprechenden Konflikte mit drohenden\nund bedrängendem Verhalten bisher nur in partnerschaftlichen Beziehungen aufgetreten. Das\nTatmotiv habe anfänglich einem Motivations-Mix aus Wut, Frustration und Wiederannährung\nentsprochen, im weiteren Verlauf einem Rachebedürfnis als Reaktion darauf, von der Partnerin verlassen worden zu sein. Nach dem Ausgeführten kann nicht darauf geschlossen werden,\ndass keine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, auch wenn sich die Allgemeinheit nur auf\neinen eingegrenzten Personenkreis bezieht. Die Delikte stehen zwar im Zusammenhang mit\ndem Ende der (Liebes-)Beziehung und der Trennung von der Zivilklägerin. Vorliegend erweist\nsich die Situation jedoch nicht einzig aufgrund der Beziehung zur Zivilklägerin als relevant,\nsondern es geht in genereller Weise um nahe Beziehungen, insbesondere deren Beendigung\nund dem darauffolgenden Verhalten. So ist vorliegend nicht die Beziehung an sich, sondern\ngenerell das Loslösen nach einer Beziehung als Ursache anzusehen. Dies hat sich auch in\nder Vergangenheit bereits gezeigt. Die Problematik beschränkt sich somit nicht auf eine Einzelperson (vorliegend die Zivilklägerin), sondern auf Personen im näheren Umkreis des Berufungsklägers. Die Zivilklägerin als Ex-Partnerin ist mit anderen, der aktuellen sowie möglichen\nkünftigen Lebensabschnittspartnerinnen austauschbar. Der Berufungskläger hat ein ähnliches\nVerhaltensmuster bei Trennungen bzw. Trennungsabsichten der (Ex-)Partnerinnen bereits in\nfrüheren Beziehungen gezeigt (STA-act. 9.2.118). Aus der Art, Dauer und Intensität des damals wie in casu gezeigten Tatverhaltens des Berufungsklägers ergibt sich für einen begrenzten Personenkreis die Gefährdung und damit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne\ndes Gesetzes.\n\n6.5.5.\nEs sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils diesbezüglich eine wesentliche Veränderung ergeben hätte. Das soeben Ausgeführte ist\nauch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch aktuell.\n\n"}