{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n6.2.1.5.2.\nGefährlichkeitsprognosen sind naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 118 IV 108 E. 2a\nmit Hinweisen). Für den Prognoseentscheid, ist das Prinzip \"in dubio pro reo\" nicht anwendbar\n(BGE 137 IV 203 E. 1.2 mit Hinweisen). Hingegen hat die Prognose dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, d.h. der Grundrechtseingriff muss im Verhältnis zur Gefährlichkeit\ndes Täters (drohende Taten/Schwere der Taten) verhältnismässig sein (STEFAN HEIM-\nGARTNER, in: OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N. 8b zu Art. 56 mit Hinweisen).\n\n6.2.1.5.3.\nDer Berufungskläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Grundsatz \"in dubio\npro reo\" berufen, weshalb sein Einwand nicht zu hören ist.\n\n6.2.1.6.\nEs stellt sich die Frage, ob die Arbeitshypothese des Gutachters, die auf dem Vorliegen von\nTätlichkeiten seitens des Berufungsklägers basiert, zu einer inkorrekten Aussage führte, indem\ndie Gefahr für Tätlichkeiten und (leichte) Gewaltdelikte zu Lasten des Berufungsklägers zu\nhoch prognostiziert wurde.\n\nWie bereits erwähnt, handelt es sich bei Tätlichkeiten um Übertretungen, bei Nötigungen und\nDrohungen hingegen um die härter bestraften Vergehen. Die Tätlichkeiten treten in Bezug auf\ndie Schwere der Delikte klar hinter diejenigen der Nötigungen und Drohungen zurück. Die vom\nExperten angenommene Tätlichkeit kann an seiner Prognose im Verbund mit wiederholt vorgefallenen Drohungen und Nötigungen nichts Wesentliches ändern, selbst wenn die Annahme\nfalsch wäre. Der Berufungskläger dringt auch in diesem Punkt mit seinem Einwand nicht durch.\n\nSoweit der Berufungskläger darauf hinwies, die Prognose des Gutachters habe sich in der\nseither vergangenen Zeit nicht bewahrheitet, vermag er daraus am oben Ausgeführten nichts\nzu ändern. Der Umstand, dass der Berufungskläger sich seit über eineinhalb Jahren an das\nKontakt- und Rayonverbot hält bzw. sich seither wohl verhält, ist zu begrüssen und im Rahmen\nder Verhältnismässigkeit der Massnahme zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten kann\nauf das Gutachten abgestellt werden.\n\n6.2.1.7.\nIm Weiteren ist die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz zu prüfen.\n\nZutreffend stellte die Vorinstanz fest, der Berufungskläger sei im angeklagten Zeitraum nicht\ngewalttätig geworden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 169). Die Vorinstanz hat bei\nder Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters somit berücksichtigt, dass während des angeklagten Zeitraums keine physische Gewalt von seiner Seite ausgegangen ist. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Berufungskläger liess erst anlässlich der Berufungsverhandlung\nrügen, dass der Experte bei der Prognosestellung im Gutachten auch Tätlichkeiten erwähnt\nhabe. Es versteht sich von selbst, dass gestützt darauf die Vorinstanz nicht gehalten war, explizit auf den erwähnten Vorwurf des Berufungsklägers einzugehen. Vor dem Hintergrund der\nmassiven Drohungen und Nötigungen (psychische Gewalt) sind bzw. wären Tätlichkeiten ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung. Die Verteidigung des Berufungsklägers erweist\nsich in diesem Punkt als irrelevant. Weder basiert das Gutachten auf falschen Fakten noch\nwurde es von der Vorinstanz unzureichend gewürdigt. Zudem ist die Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo in diesem Zusammenhang verfehlt.\n\n6.3. Anlasstat\nAuf die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers\nzur Anlasstat wird unter E. 6.7.2 eingegangen.\n\n6.4. Kausalzusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat\nDer Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat wurde vom\nBerufungskläger nicht beanstandet. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf die Ausführungen im Gutachten. Darin wird explizit festgehalten, dass der Explorand aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften im Sinne von tief verwurzelten Einstellungen und Verhaltensweisen\nerhebliche Schwierigkeiten hatte, sich mit Trennungssituationen im Allgemeinen und mit Zurückweisung im Besonderen zurecht zu finden, sodass er wiederholt einer Ex-Partnerin nachstellte (STA-act. 9.2.112). Der Kausalzusammenhang ist somit ohne Zweifel gegeben. Es kann\nim Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. VI.1.4.3 S. 168 verwiesen werden.\n6.5. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit\n6.5.1.\nDer Berufungskläger machte weiter geltend, das mittelfristige Rückfallrisiko für leichte Delikte\nsei hinfällig geworden. Sodann werde von Dr. D.__ das Risiko für schwere Gewaltdelikte im\nTherapiebericht 2019 verneint.\n\n6.5.2.\nDer Berufungskläger versuchte die Expertenmeinung in Zweifel zu ziehen, indem er geltend\nmachte, es sei trotz der vom Gutachter implizierten für ihn ausweglosen Situation (Beziehungsende, Kontaktverbot, Urteil der Vorinstanz) in der Folge zu keinen schweren Gewaltdelikten gekommen und das Rückfallrisiko habe sich nicht verwirklicht. Mit dieser Argumentation\nvermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Berufungskläger sich über einen\ngewissen Zeitraum rechtskonform verhalten hat, ist zwar nennenswert, darf von ihm aber\ndurchaus erwartet werden. Daraus im Nachhinein aber ernsthafte Bedenken am Gutachten zu\nschüren oder gar ein \"falsches\" Gutachten ableiten zu wollen, ist verfehlt. Es bleibt darauf\nhinzuweisen, dass es sich bei den Angaben des Gutachters um eine Risikoeinschätzung, wie\nsich eine Person in Zukunft unter bestimmten Umständen verhalten wird, und nicht um eine\nexakte Vorhersage eines Verhaltens handelt. Somit dringt der Berufungskläger auch in diesem\nPunkt nicht durch.\n\n"}