{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n6.2. Vorbringen zum Gutachten\n6.2.1.\n6.2.1.1.\nDer Berufungskläger brachte mehrere Einwände gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten (nachfolgend Gutachten, STA-act. 9.2.84 ff.) vor. Zunächst wurde ausgeführt, das Gutachten beruhe auf falschen Tatsachen/Fakten. Für Fakten, die einer Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegen würden, gelte der Grundsatz in dubio pro reo, diese seien zweifelsfrei nachzuweisen. Vorliegend sei dies gerade nicht der Fall. Der Gutachter sei in falscher strafrechtlicher\nHypothese davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sich Tätlichkeiten habe zu Schulden kommen lassen. Der Berufungskläger liess dazu weiter ausführen, dass dieses Problem\n(Arbeiten des Gutachters gestützt auf eine [ggf. auch falsche] strafrechtliche Hypothese) einem Gutachten zwar inhärent sei, aber auch entsprechend zu würdigen sei, was die Vorinstanz unterlassen habe. Wie nämlich auch die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei der\nBerufungskläger nie gewalttätig geworden. Im Weiteren brachte der Berufungskläger vor, der\nGutachter sei, auf der Grundlage dieser falschen Fakten, mittelfristig von einer erhöhten Gefahr für Tätlichkeiten und leichte Gewaltdelikte ausgegangen. Die gutachterliche Prognose sei\nnie richtig gewesen und habe sich erst recht in den letzten vier Jahren als falsch erwiesen.\n\n6.2.1.2.\nAuf den Einwand des Berufungsklägers, wonach im Gutachten - aufgrund des wiederholten\nAufführens von Tätlichkeiten - von falschen Tatsachen ausgegangen werde, wird zuerst eingegangen (vgl. dazu unten E. 6.2.1.4). Danach folgen Ausführungen zum Vorbringen des Berufungsklägers bezüglich des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 6.2.1.5) sowie zu der angeblich, aufgrund der erwähnten Tätlichkeiten im Gutachten, inkorrekten gutachterlichen Gefährlichkeitsprognose (vgl. E. 6.2.1.6). Schliesslich wird auch auf die vom Berufungskläger vorgebrachte, angeblich fehlende vorinstanzliche Würdigung der gutachterlichen Prognose eingegangen (vgl. E. 6.2.1.7).\n\n6.2.1.3.\nEinleitend ist anzumerken, dass der Gutachter gestützt auf den Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft vom Straftatbestand der Tätlichkeit ausging. Die Tätlichkeiten standen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5./6. August 2016, anlässlich welchem es zur Trennung der\nParteien kam. Beim Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um\nein Antragsdelikt. Die Zivilklägerin verzichtete damals auf das Stellen eines Strafantrages,\nweshalb keine Strafverfolgung erfolgte (STA-act. 1.6). Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt, wiederholte Tätlichkeiten) wurde mit Verfügung vom\n27. August 2018 eingestellt, weil sich diesbezüglich keine konkreten Hinweise ergaben, wonach der Berufungskläger gegen die Zivilklägerin wiederholt tätlich geworden wäre. Es ist somit auch in Bezug auf Art. 126 Abs. 2 StGB zu keiner Verurteilung gekommen.\nAnzumerken ist, dass der Berufungskläger erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vor\ndem Obergericht Einwände zum Gutachten bzw. zu den darin aufgeführten Tätlichkeiten vorbrachte, obwohl dies bereits vor dem Kantonsgericht möglich gewesen wäre.\n\n6.2.1.4.\nIm Gutachten wird das Wort \"Tätlichkeit\" insgesamt acht Mal unter dem Titel \"Prognose\" und\n\"Rückfallgefahr\" verwendet. Dabei wird Bezug genommen auf den Vorfall vom August 2016\n(faktische Trennung von Berufungskläger und Zivilklägerin). Im Gutachten werden neben Tätlichkeiten auch Drohungen aufgeführt bzw. es wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger gewalttätig geworden sei. Wie bereits erwähnt kam es für den Vorfall vom August 2016\nzu keinem Schuldspruch bezüglich der Tätlichkeiten. Der Berufungskläger erfüllte jedoch im\nAnklagezeitraum unbestritten wiederholt und mehrfach den Tatbestand der Drohung. Beim\nTatbestand der Drohung handelt es sich im Gegensatz zu einer Tätlichkeit nicht nur um eine\nÜbertretung, sondern um ein Vergehen. Soweit der Berufungskläger aus der Tatsache, dass\nder Gutachter auch von der weniger schweren Übertretung ausging, etwas für sich abzuleiten\nversuchte, dringt er nicht durch. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich für den\nBerufungskläger keine wesentlichen Nachteile. Im Gutachten werden sodann neben den vom\nBerufungskläger erwähnten Tätlichkeiten auch leichte Gewaltdelikte genannt. Auch daraus\nkann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Gewalt wird im Strafgesetzbuch zwar nicht\ndefiniert, unter Beizug der zivilrechtlichen Definition ergibt sich jedoch, dass unter Gewalt (vgl.\nArt. 28b ZGB) die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder\nsozialen Integrität eines Menschen verstanden wird (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 28b ZGB). Unter Gewalt fallen nicht nur Tätlichkeiten (reine physische Gewalt), sondern ohne Zweifel auch die vom Berufungskläger mehrfach ausgesprochenen Drohungen, welche unter anderem die psychische und soziale Integrität betreffen. Die vom Berufungskläger ausgesprochenen Drohungen sind nicht mehr als\nleichte \"Gewaltdelikte\" zu bezeichnen. Die Schlussfolgerung, der Experte sei in seinem Gutachten von falschen Tatsachen ausgegangen, schlägt fehl. Der Berufungskläger gewinnt mit\ndieser Einwendung nichts.\n6.2.1.5.\n6.2.1.5.1.\nDer Berufungskläger berief sich auf den Grundsatz in dubio pro reo und machte geltend, diese\nMaxime sei für Fakten, die der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegen, anzuwenden. Die\nFakten müssten zweifelsfrei nachgewiesen sein, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.\n\n"}