{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n5.6.9.2.\nDer Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist mit Busse (bis höchstens Fr. 10'000.00;\nArt. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach\nden Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt klar, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters (\"je nach den Verhältnissen\") auch für die Bemessung der Busse\neine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt\nals im Tagessatzsystem (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).\n\n5.6.9.3.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil nachvollziehbar aus, dass sie aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit der Zivilklägerin in objektiver Hinsicht von\neinem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgehe. Soweit sich der Berufungskläger auf das vom Kantonsgericht gegenüber dem Berufungskläger mit vorsorglicher Massnahme auferlegte Orts- und Kontaktverbot bezog und dabei das Vorliegen eines fairen Verfahrens sowie die Verhältnismässigkeit bemängelte, kann er diesbezüglich nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Das Obergericht hat mit Entscheid vom 29. März 2018 das Orts- und Kontaktverbot in teilweiser Gutheissung der Berufung eingeschränkt. Es ist von wiederholten Verletzungen eines rechtmässigen und verhältnismässigen Verbots auszugehen. Die Rüge des\nBerufungsklägers, das Verfahren sei unfair gewesen, ist unbehelflich. Auch haben sich die\nfinanziellen Verhältnisse (vgl. dazu vorstehende E. 5.3.3.3) des Berufungsklägers seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erheblich verändert. Die Vorinstanz ging zu Recht von\neinem schweren Verschulden aus. Die Busse von Fr. 3'000.00 erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie dem Ermessen, welches dem Gericht zukommt, angemessen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.5 S. 162 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.\n\nDie Berufung ist hinsichtlich der ausgefällten Busse unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n5.7. Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015\n5.7.1.\nDer Berufungskläger wendete sich gegen den Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember\n2015 und führte dazu aus, dass er sich im Strassenverkehr seit Jahren wohlverhalten habe.\nGegebenenfalls sei eine richterliche Verwarnung auszusprechen.\n\n5.7.2.\nMit Strafbefehl vom 26. Januar 2017 wurde auf den Widerruf des in Frage stehenden Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 verzichtet, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert. Im\nJuni/Juli 2017 verübte der Berufungskläger diverse Vergehen im Strassenverkehr. Mithin\nwurde er somit während der Probezeit wiederholt einschlägig straffällig. Der Berufungskläger\nscheint die Regeln im Strassenverkehr nicht sonderlich ernst zu nehmen. Die Umstände und\ndas vom Berufungskläger an den Tag gelegte Verhalten lassen den Schluss auf eine fehlende\nungünstige Legalprognose nicht zu (vgl. auch die Ausführungen unter E. 6.9.4). Die vorliegend\nzu beurteilenden Sachverhalte datieren alle aus dem Jahr 2017. Seitdem ist es zwar gemäss\nStrafregisterauszug, wie vom Berufungskläger eingewendet, zu keinen weiteren Vergehen im\nStrassenverkehr gekommen. An der gestellten Prognose vermag dieser Umstand grundsätzlich nichts zu ändern. Der Berufungskläger ist während Monaten auslandabwesend, was seine\ngeltend gemachte Entgegnung stark relativiert. Der Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 ist klar zu bestätigen. Ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB\nkommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. V. S. 164 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen\nwerden.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n5.8.\nZusammengefasst erweist sich somit die Berufung sowohl hinsichtlich der ausgefällten Strafe\nwie auch in Bezug auf den Widerruf des Strafbefehls als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\n6. Massnahme\n6.1. Rechtliche Ausführungen\nDas Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den\nBestimmungen von Art. 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach\nArt. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das\nGutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des\nVollzugs der Massnahme aussprechen (Art. 56 Abs. 3 StGB).\n\nDas Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht\nan den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu\nprüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das\ngerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das\nGericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen\nbegründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung\nverstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter\nE. VI.1 S. 165 ff. verwiesen werden.\n\n"}