{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nJeder unbedingte Freiheitsentzug bringt es mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem\nsozialen und beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Inwiefern der Berufungskläger diesbezüglich mehr als alle andern betroffen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für eine Strafminderung aussergewöhnlicher Umstände. Solche wurden vom Berufungskläger nicht angeführt und sind auch\nnicht ersichtlich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.3 S. 161). Die Strafempfindlichkeit wird mit der Vorinstanz als\nneutral beurteilt.\n5.6.5. Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB\nDer Berufungskläger machte Strafmilderung geltend, indem er ein unfaires Verfahren gegen\nseine Person rügte. Er verwies diesbezüglich zunächst auf das unsachgemässe und exzessive\nOrts- und Kontaktverbot. Weiter beklagte er die lange Untersuchungshaft und brachte\nschliesslich das Verhalten der Zivilklägerin ins Spiel, welche ihn zumindest am Anfang zu\nneuen Tathandlungen provoziert und herausgefordert habe. Diese seien von ihr überinterpretiert an die Behörden weitergeleitet worden.\n\nArt. 48 StGB nennt verschiedene Gründe, welche zur Strafmilderung führen können. Die vom\nBerufungskläger aufgeführten angeblichen Gründe (unsachgemässes Orts- und Kontaktverbot, lange Untersuchungshaft) rechtfertigen vorliegend keine Strafmilderung. Auch soweit der\nBerufungskläger auf das Verhalten der Zivilklägerin hinwies, kann er nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Die von ihm pauschal geltend gemachten Handlungen, durch welche er sich von der\nZivilklägerin herausgefordert gefühlt habe, sind in keiner Art und Weise erstellt noch ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 41 3. Abschnitt verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b\nStGB sind nicht gegeben.\n\n5.6.6. Verminderte Schuldfähigkeit i.S. von Art. 19 Abs. 2 StGB\n5.6.6.1.\nDer Berufungskläger machte im Weiteren im Rahmen von Art. 47 StGB eine verminderte\nSchuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB geltend. Er bezog sich dabei auf ein unfaires Verfahren, die lange Untersuchungshaft (vgl. Ausführungen unter E. 5.5.5) sowie auf die psychiatrischen Diagnosen.\n\n5.6.6.2.\nRelevante psychische Störungen, wie Störungen der Persönlichkeit, des allgemeinen Verhaltens und des Sexualverhaltens müssen sich für die strafrechtliche Relevanz auch ausserhalb\ndes Delinquenzbereiches bei der betreffenden Person ausgewirkt haben, d.h. es ist aufzuzeigen, wie weit der Handlungsspielraum auch im täglichen Leben eingeschränkt ist. Merkmale,\ndie für eine Herabsetzung, jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen für eine Aufhebung der\nSchuldfähigkeit sprechen, sind u.a. Einengung der Lebensführung, Stereotypisierung von Verhaltensweisen, Häufung sozialer Konflikte ausserhalb der Delinquenz, ausgeprägte emotionale Labilisierung vor dem Delikt (FELIX BOMMER/VOLKER DITTMANN, in: Basler Kommentar,\nStrafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 19).\n\nInwieweit aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Untersuchungshaft auf eine verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Soweit der Berufungskläger auf die Verfahrensumstände hinwies, kann vollumfänglich\nauf die obigen Ausführungen (vgl. E. 5.5.5) verwiesen werden. Überdies lässt sich auch mit\nder vorliegenden psychiatrischen Diagnose (narzisstische, histrionische und emotional instabile [impulsive] Persönlichkeitsanteile einer kombinierten Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61])\nkeine verminderte Schuldfähigkeit begründen. Der Berufungskläger zeigte weder auf, inwiefern er im täglichen Leben eingeschränkt ist, noch lassen sich diesbezüglich Hinweise aus den\nAkten entnehmen. Im Gutachten wird sodann eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von\nArt. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB klar verneint (STA-act. 9.2.127 Ziff. 6.2.1 f.).\n\n5.6.7.\nDie hypothetisch festgesetzte Gesamtstrafe von 21 Monaten ist unter Berücksichtigung der\nTäterkomponenten insgesamt um drei Monate zu erhöhen. Straferhöhend fallen dabei die Vorstrafen (unbestritten; plus einen Monat) und das Nachtatverhalten (plus zwei Monate) ins Gewicht. Der Berufungskläger ist somit mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten zu\nbestrafen.\n\n5.6.8. Bedingter Strafvollzug\nDer Berufungskläger liess einen bedingten Strafvollzug beantragen.\n\nIm Nachfolgenden wird gezeigt, dass die Voraussetzungen sowohl für eine stationäre therapeutische Massnahme (vgl. E. 6) als auch für eine Strafe erfüllt sind, weshalb gemäss Art. 57\nAbs. 1 StGB beide Sanktionen anzuordnen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Anordnung einer stationären oder ambulanten\nMassnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeute und somit den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesse (BGE 135 IV 180 E. 2.3), hingewiesen. Es kann\nfür den Vollzug vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.\nvorinstanzliches Urteil, E. IV. S. 163 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.\nDie Berufung ist hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n5.6.9. Busse\n5.6.9.1.\nDer Berufungskläger monierte die Busse im Umfang von Fr. 3'000.00, welche die Vorinstanz\nbezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen festsetzte. Diesbezüglich machte er geltend, der Ungehorsam im Zusammenhang mit der Verurteilung nach Art. 292 StGB wiege,\nentgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht schwer. Dies sei bei der Verhängung der\nBusse zu berücksichtigen.\n\n"}