{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nIm Übrigen, insbesondere auch für die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.3.1 S. 155-157; Art. 82\nAbs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiegt auch die subjektive Tatschwere\nschwer und wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Aufgrund der subjektiven Tatschwere erscheint eine Erhöhung von zwei Monaten als angemessen. Somit erachtet das Obergericht für\ndie Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten, asperiert 16 Monaten, als verschuldensangemessen.\n\n5.5.3. Vergehen im Strassenverkehr\nDie Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung zu den Vergehen im Strassenverkehr werden vom Berufungskläger nicht beanstandet.\n\nDie Vorinstanz würdigte die objektive und subjektive Tatschwere zutreffend und bewertete sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht. In der Folge wurde\neine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe, asperiert um zwei Monate, als angemessen angesehen. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.3 insb. S. 153 f. und E. III.1.4.3.3 S. 157; Art. 82 Abs. 4 StGB) verwiesen werden.\n\n5.5.4. Zwischenfazit\nNach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der\nTatkomponenten von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 21 Monaten auszugehen ist.\n5.6. Täterkomponente\n5.6.1.\nIn Bezug auf die Täterkomponente machte der Berufungskläger zusammengefasst eine erhebliche Minderung geltend. Zu den persönlichen Verhältnissen und der Wirkung der Strafe\nauf den Berufungskläger führte er aus, dass er die zwei Blumenfelder mit grosser Leidenschaft\nbewirtschafte und ihm diese Arbeit – auch wenn daraus nicht wirklich ein Gewinn erzielt werde\n– Sinn und grossen Halt im Leben gebe. Mit einer unbedingten mehrmonatigen Freiheitsstrafe\nwerde diese Stütze gefährdet. Aufgrund eines Timeout in T.__ im Winter 2018/2019 habe er\nAbstand von der Angelegenheit gewinnen und vor allem Distanz zur Zivilklägerin nehmen können. Mittlerweile lebe er in einer neuen und stabilen Partnerschaft. Er pflege zu seinen Kindern\nund seiner Ex-Frau einen guten Kontakt und habe diese nach seiner Rückkehr oft gesehen.\n\n5.6.2. Vorleben\nDas Vorleben des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz weder als straferhöhend noch\nals strafmindernd beurteilt. Die Arbeit an den Blumenfeldern, die vom Berufungskläger angeführte gute Beziehung zu seinen Kindern sowie die neue Partnerschaft wurden berücksichtigt.\nDie Vorinstanz würdigte das Vorleben, wie ebenso sämtliche übrigen Aspekte zutreffend. Es\nkann vollumfänglich auf die Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4, S. 158 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vom Berufungskläger geltend gemachte gute Kontakt zur Kindesmutter vermag daran nichts zu ändern.\n\nDie Beurteilung der Vorinstanz, das Vorleben wirke sich auf die Strafzumessung nicht aus, ist\nnicht zu beanstanden.\n\n5.6.3. Nachtatverhalten\n5.6.3.1.\nDer Berufungskläger reklamierte die vorinstanzliche Straferhöhung aufgrund seines Nachtatverhaltens. Die diesbezüglichen Vorhaltungen seien richterlich noch nicht beurteilt und damit\nbloss unbewiesene Behauptungen der Zivilklägerin. Die Zivilklägerin habe diese Vorwürfe in\neinem anderen noch hängigen Verfahren gemacht. Es würde eine Verletzung der Unschuldsvermutung resultieren, wenn die Behauptungen der Zivilklägerin als bewiesen angesehen würden.\n5.6.3.2.\nUmstände nach der Tat können als Indizien fungieren für die Einschätzung der kriminellen\nEnergie (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,\n4. Aufl. 2019, N. 168 zu Art. 47 StGB).\n\nUnbestritten waren die Vorfälle zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung strafrechtlich\nnoch nicht beurteilt. Mit der Vorinstanz ist jedoch darin einig zu gehen, dass der Berufungskläger, zweifelsohne auch nach dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum, mehrfach gegen das Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot verstiess. Gewisse Vorfälle hat der\nBerufungskläger selber eingestanden. Er gab zu, dass er der Zivilklägerin aus T.__ E-Mails\ngeschrieben habe, ihr Kisten mit ihren Sachen vor die Haustüre stellte und er wiederholt durch\nW.__ gefahren sei. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. Im Weiteren kann\nauf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.2 S. 159 f.; Art. 82\nAbs. 4 StPO) verwiesen werden. Das Nachtatverhalten rechtfertigt eine Erhöhung der Gesamtstrafe von 21 Monaten um zwei Monate.\n\n5.6.4. Strafempfindlichkeit\n5.6.4.1.\nDer Berufungskläger führte in Bezug auf die Strafempfindlichkeit aus, dass das Einsperren,\nwie bei der Untersuchungshaft gesehen, sich destabilisierend auf ihn auswirke. Durch den\nVollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe würde der Berufungskläger aus seinem sozialen\nNetz und aus der für ihn sinnstiftenden Tätigkeit gerissen.\n\n5.6.4.2.\nDie Vorinstanz beurteilte die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als neutral.\n\n"}