{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nFür die Nötigungen sowie die Vergehen im Strassenverkehr rechtfertigt sich die Anordnung\neiner Freiheitsstrafe.\n5.4. Strafmass - Tatkomponenten\n5.5.\n5.5.1. Betrug\nDer Berufungskläger brachte in Bezug auf die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Einsatzstrafe von drei Monaten vor, ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung sei der\ngeringe Deliktsbetrag. Der Berufungskläger bewege sich im Bereich der leicht- bis mittelgradigen Kriminalität, bei welcher angesichts des geringen objektiven Tatverschuldens und gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - nur eine\nbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Betracht komme.\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den Deliktsbetrag als eines von mehreren\nMerkmalen in seine Beurteilung miteinbezog. Bezüglich des vollendeten Deliktes ging sie\nnachvollziehbar von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Unter Einbezug des relativ\nweiten Strafrahmens (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie den weiteren Tatkomponenten\n(vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.1 S. 154, Art. 82 Abs. 4 StPO) erweist sich die vorinstanzliche Einsatzstrafe von drei Monaten nicht als unangemessen. Das Obergericht kann\nsich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und geht ebenfalls von einer\nEinsatzstrafe von drei Monaten aus (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.2 S. 154 f.).\n\n5.5.2. Nötigung\n5.5.2.1.\nDer Berufungskläger kritisierte die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Freiheitsstrafe von\n13 Monaten. Es werde dabei weder der objektiven noch der subjektiven Tatschwere angemessen Rechnung getragen. Dabei verwies der Berufungskläger darauf, dass eine Nötigung in\nForm von Stalking per definitionem fortwährend und dauernd sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 141 IV 437, 129 IV 262) liess der Berufungskläger weiter ausführen, dass es\nsich in casu keineswegs um einen, wie die Zivilklägerin meine, einzigartigen Fall von Stalking\nhandle, sondern schlicht um einen, welcher im unteren durchschnittlichen Bereich liege. Die\nobjektive Tatschwere liege infolge falscher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im\ntiefen bis mittleren Bereich. Zusammengefasst führte der Berufungskläger aus, die von der\nVorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe sei nicht verschuldensgerecht.\n\nSoweit der Berufungskläger sich vorliegend auf ein widersprüchliches Verhalten der Zivilklägerin bezieht, wird auf die Ausführungen unter E. 3.3.2.2 verwiesen.\n5.5.2.2.\nInsgesamt hielt die Vorinstanz für die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen. Die Vorinstanz bewertete sowohl die objektive wie auch\ndie subjektive Tatschwere als schwer. Das objektiv schwere Tatverschulden wurde dabei im\nmittleren bis oberen Bereich angesiedelt und dafür eine Strafe von 13 Monaten als angemessen angesehen. Die subjektiven Tatkomponenten, welche sich straferhöhend auswirken, wurden mit zwei Monaten berücksichtigt.\n\n5.5.2.3.\nAuf die berufungsklägerischen Ausführungen, wonach die objektive Tatschwere sich auf einer\nfalschen Sachverhaltsfeststellung beruhenden Ansicht der Vorinstanz beziehe, ist nicht weiter\neinzugehen.\n\nDer Berufungskläger vermag weder mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung noch auf die\nDefinition des Stalkings etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass sein in casu inkriminiertes\nVerhalten, so der Berufungskläger, verglichen mit BGE 141 IV 437 nicht unter Einbezug der\nÖffentlichkeit stattgefunden habe, ist unbedeutend. Es trifft zwar zu, dass die Öffentlichkeit\nvorliegend mehrheitlich nicht involviert war. Daraus aber generelle Schlussfolgerungen auf die\nSchwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Täter-Opfer-Beziehung und\nsomit auf die konkrete Tatschwere des jeweiligen Falles zu ziehen, ist verfehlt. Der Einbezug\nder Öffentlichkeit ist lediglich ein Merkmal von vielen. Dem darüber hinaus aufgeführten BGE\n129 IV 262 liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es dort um Stalking in\nZusammenhang mit einer Entlassung.\n\nWie die Vorinstanz bewertet das Obergericht die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung\nder sich über Monate hinziehenden Vorfälle als schwer. Das objektive Tatverschulden liegt im\nmittleren bis oberen Bereich. Der Berufungskläger tauchte trotz Kontakt- und Rayonverbot\nwieder und wieder in unmittelbarer Nähe der Zivilklägerin auf. Er beschränkte sich dabei nicht\nnur auf das persönliche Auftauchen an ihrer Wohnadresse und in der Nähe ihres Arbeitsplatzes, sondern verängstigte die Zivilklägerin unter anderem durch wiederholtes Deponieren und\nHinterlegen von Gegenständen an unterschiedlichen Orten (bei ihrem Auto, an ihrer Wohnadresse). Er schreckte nicht davor zurück, verschiedene Sachen auf ihren Namen und ihre Rechnung an ihre Wohnadresse zu bestellten und anliefern zu lassen. In der virtuellen Welt hatte\ndie Zivilklägerin keine Ruhe vor dem Berufungskläger. Sowohl auf Facebook wie auch per\nE-Mail meldete er sich bei der Zivilklägerin. Der Berufungskläger war an gewissen Tagen omnipräsent. Dass der Berufungskläger gegenüber dem Opfer nie gewalttätig wurde, vermag an\nder objektiven Tatschwere nichts zu ändern. Die Zivilklägerin fühlte sich belästigt, konnte dem\nTäter nicht ausweichen, ihre persönliche Freiheit war empfindlich eingeschränkt. Die allgegenwärtige Präsenz des Berufungsklägers, sein belagerndes, belauerndes und drängendes Verhalten machten die Zivilklägerin krank und führten zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit.\nDie Zivilklägerin erlitt einen Erschöpfungszustand sowie posttraumatische Belastungsstörungen mit massiven Angst- und Panikzuständen. Eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe\nerweist sich gestützt darauf als angemessen.\n\n"}