{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n5.3.3.3.\n5.3.3.3.1.\nDer Berufungskläger machte eine Stabilisierung seiner finanziellen Situation geltend. Dazu\nliess er ausführen, dass er mittlerweile eine ganze IV-Rente erhalte. Eine Geldstrafe könne\nsomit voraussichtlich auch vollzogen werden. Nur mit äusserster Zurückhaltung sei von einer\nnegativen Vollstreckungsprognose auszugehen. Es fehle vorliegend an der Voraussetzung\nder offensichtlich fehlenden Vollstreckbarkeit.\nIm vorinstanzlichen Urteil wurde zur finanziellen Situation des Berufungsklägers festgehalten,\ndass er rückwirkend ab 2017 eine volle IV-Rente erhält. Zudem wurde sichergestellt, dass der\nBerufungskläger über das soziale Existenzminimum von Fr. 2'086.00 verfügt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.1.4.4.1 S. 159). Die IV-Rente bezifferte der Berufungskläger anlässlich der\nBerufungsverhandlung mit Fr. 2'010.00. Diesbezüglich lässt sich keine wesentliche Veränderung zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils feststellen. Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin Schulden im Umfang von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 bei einem Freund und seinem Bruder. Zudem führte er auch noch die moralische Verpflichtung gegenüber seinen Kindern auf. Auch\ndie Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 6'000.00 sind latent vorhanden. Der\nBerufungskläger verzeichnet somit weiterhin Schulden im fünfstelligen Bereich. Insofern kann\nseit dem vorinstanzlichen Urteil nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Situation im Sinne einer Verbesserung ausgegangen werden. Mit der IV-Rente vermag der Berufungskläger zwar seine laufend anfallenden Fixkosten zu decken und er verfügt damit über\neinen konstanten finanziellen Betrag zur freien Verfügung. Die Rückzahlung seiner Schulden\nwird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch im Therapieverlaufsbericht 2020 wird\n- trotz der IV-Rente - von einer angespannten finanziellen Situation ausgegangen (vgl. Beilage\nzu amtl. Bel. 41). Nach dem Ausgeführten verfügt der Berufungskläger über nur sehr beschränkte finanzielle Mittel. Daran vermögen auch die wiederholten mehrmonatigen Auslandsaufenthalte, während welchen der Berufungskläger von tieferen Lebenshaltungskosten profitiert, nichts zu ändern. Die während dieser Zeit in der Schweiz anfallenden Fixkosten (Wohnung, Versicherung etc.) bleiben sich gleich. Infolgedessen ist von einer negativen Vollstreckungsprognose in Bezug auf eine unbedingte Geldstrafe auszugehen. Sodann kann dem\nBerufungskläger auch keine günstige Legalprognose ausgestellt werden (vgl. dazu unten\nE. 6.9.4). Eine weitere Geldstrafe müsste unbedingt ausgesprochen werden, weil sie vom Berufungskläger unter Einbezug seiner beruflichen und finanziellen Situation nicht beglichen werden könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger von Bussen\nund Geldstrafen unbeeindruckt zeigte. Individuell-konkret macht das Verhängen einer Geldstrafe beim Berufungskläger wenig Sinn, eine spezialpräventive Wirkung wäre davon nicht zu\nerwarten. Für den Betrug rechtfertigt sich als Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe.\n\n5.3.3.3.2.\nDaran vermögen auch die weiteren Einwände des Berufungsklägers bezüglich einschlägiger\nVorstrafe und den sozialen Auswirkungen nichts zu ändern.\nIn Bezug auf die strafrechtliche Vorbelastung ist zu berücksichtigen, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 97 E: 2c). Die Tatsache, dass\nder Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, ist nur ein Faktor neben anderen, welche\nim Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind. Sodann werden vom Bundesgericht regelmässig Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen als \"für die Prognose nicht\nvöllig belanglos\" bezeichnet (ROLAND SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 42 StGB). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Vorstrafe des\nBerufungsklägers, auch wenn diese nicht einschlägig ist, in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen, ist sodann nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Berufungskläger bisher noch nie\nwegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde, können die Vorstrafen nicht\neinfach ausgeblendet werden.\n\nZu den sozialen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe ist anzumerken, dass der Berufungskläger\nfür keine Familie zu sorgen hat, sich während mehreren Monaten im Jahr im Ausland aufhält\nund die Blumenfelder im Nebenerwerb führt. Die Freiheitsstrafe trifft den Berufungskläger somit nicht härter als sie jede andere Person treffen würde.\n\n5.3.4. Nötigungen / Vergehen im Strassenverkehr\nDie Vorinstanz hat bezüglich der Nötigungen und der Vergehen im Strassenverkehr zutreffend\nerwogen, dass die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass\nsich diese nicht mehr sinnvoll trennen und beurteilen lassen (vgl. vorinstanzliches Urteil,\nE. III.1.3 S. 152 ff.). In casu liegt insofern eine aussergewöhnliche Konstellation vor, als mit\nden mehrfachen Nötigungen und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln mehrere unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwerwiegende Straftaten zu beurteilen sind, diese jedoch alle zusammengefasst unter dem Begriff des\nStalkings erfasst werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, in Bezug auf die Festlegung der Strafart für die Nötigungen und die Vergehen im Strassenverkehr eine Freiheitsstrafe auszusprechen, erweist sich infolgedessen als angebracht. Es kann im Übrigen auf die dortigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.3 S. 152 ff.;\nArt. 82 Abs. 4 StPO).\n\n"}