{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n5. Strafzumessung\n5.1. Berufungsentscheid – neues Urteil\nDie Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der \"reformatio in peius\" muss sie sich nicht\ndaran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3).\nDie Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie\neiner Busse von Fr. 4'000.00, unter Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen im\nFalle der schuldhaften Nichtbezahlung, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (die Termine bei Oberärztin D.__ wurden betreffend die ambulante Massnahme zu 1/8 angerechnet).\n\n5.2.\nFür die allgemeine Strafzumessung, die objektive und subjektive Tatschwere sowie die Täterkomponenten kann ohne weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden\n(vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.2 f. S. 151-153, III.1.4.1 S. 154-158, III.1.4.4 S. 158-161;\nArt. 82 Abs. 4 StPO).\n\n5.3. Strafart\n5.3.1.\nDer Berufungskläger machte zunächst zusammenfassend geltend, es habe anstelle der von\nder Vorinstanz ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu ergehen. Damit rügte der Berufungskläger zunächst die Strafart bzw. das Aussprechen einer Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz.\n\n5.3.2.\nDer Berufungskläger hat sich der mehrfachen Nötigung, des Betrugs und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat sowohl für den Betrug sowie auch für die Nötigungen/Drohungen und die Vergehen im Strassenverkehr eine Freiheitsstrafe als angemessen angesehen. Im Weiteren hat die Vorinstanz die\nDelikte in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt und für jeden Tatbestand eine Strafe bzw.\ninsgesamt eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen.\n\n5.3.3. Betrug\n5.3.3.1.\nDer Berufungskläger beantragt für den Betrug eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen.\nEr monierte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe bzw. die festgesetzte Einsatzstrafe von drei Monaten in mehrfacher Hinsicht. Zunächst machte er geltend, die Vorinstanz verkenne, dass der Berufungskläger bisher nie aufgrund eines Vermögensdelikts verurteilt worden sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er ein solches zukünftig begehen\nwerde. Überdies bestehe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine gute Legalprognose.\nDie finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers hätten sich stabilisiert, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich auch vollzogen werden könne. Angesichts des geringen objektiven Tatverschuldens des Berufungsklägers komme nur eine Geldstrafe in Betracht.\n\n5.3.3.2.\nGemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe\nerkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen\nwerden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Es reicht\nnicht aus, zu erklären, warum eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, sondern das Gericht\nmuss auch klar darlegen, warum die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erfüllt sind, warum akzeptiert werden muss, dass die Geldstrafe nicht vollstreckbar\nerscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).\n\nEine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Um die Vollzugschancen einer (unbedingten) Geldstrafe abschätzen zu können, muss der Richter im Rahmen des Prognoseurteils auf\nden zu erwartenden Vollzug vorausblicken. Vom Richter wird also eine negative Prognose\nhinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe verlangt. Das heisst aber auch, dass ein blosses Wahrscheinlichkeitsurteil ausreicht. Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Negativvollstreckungsprognose restriktiv aus. Eine negative Vollstreckungsprognose ist nur mit\nZurückhaltung anzunehmen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe an ihrer\nStelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt (Art. 36 Abs. 1 StGB; GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42a f. Art. 41 mit Hinweis).\n\n"}