{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.4.4.3.\nDer Berufungskläger ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln\ni.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11). Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt unbegründet und\nist abzuweisen.\n\n4.4.5. Vorfall vom 9. Juli 2017\n4.4.5.1.\nDie Parteien sind sich insofern einig, dass es an besagtem 9. Juli 2017 zu einer Begegnung\nauf der F.strasse in Y.__ gekommen ist. Dabei war die Zivilklägerin vom Parkplatz beim Schützenhaus auf die F.strasse eingebogen und der Berufungskläger kam ihr, von Z.__ herkommend, entgegen. Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger der Zivilklägerin durch das\noffene Fenster mitteilte, sie solle doch wieder die Polizei anrufen.\n\n4.4.5.2.\nDer Berufungskläger monierte die Aussagenwürdigung der Vorinstanz und liess dazu ausführen, dass die Darstellung der Zivilklägerin von der Vorinstanz ohne eine kritische Aussagenwürdigung im Lichte der Unschuldsvermutung vorgenommen worden sei. Der Berufungskläger\ngestand ein Nachfahren ein, bestritt jedoch, dass es zu einer Verkehrsregelverletzung gekommen sei. Die Behauptung der Zivilklägerin, wonach er ihr frontal entgegengefahren sei, sei\nfalsch.\n\nDie Aussagenwürdigung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. I.5.7.3.8 S. 97 ff.; Art. 82\nAbs. 4 StPO). Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl die Aussagen des Berufungsklägers wie\nauch der Zivilklägerin und kam zum nachvollziehbaren Schluss, die Aussagen der Zivilklägerin\nwürden auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis hinweisen, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermöchten. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich auch auf\ndas vom Berufungskläger geltend gemachte Wendemanöver Bezug und sah dieses aus zeitlicher Hinsicht - beide Motorfahrzeuge fahren aufeinander zu - zu Recht als kaum vorstellbar\nan. Die Aussagen der Zivilklägerin in den vier Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom\n9. Juli 2017, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. September 2017, Einvernahme\nanlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Einvernahme an der Berufungsverhandlung) sind nachvollziehbar, in sich stimmig und sehr detailliert. So macht die Zivilklägerin\ndarin Ausführungen über den Standort (auf dem Trottoir, parallel zueinander), über die Gegebenheiten (offenes Fenster), die Wetterverhältnisse (verregneter Tag), das \"Gespräch\" (Polizei\ninformieren) sowie ihre Gefühle (Herzklopfen, ich bin in Panik geraten). Die Tatsache, wonach\ndie Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung das sich ihr nähernde Motorrad als \"Monster\" bezeichnete und bei der Berufungsverhandlung sodann von einem \"Klotz\" sprach, mag\ndaran nichts zu ändern. Mit seinem Einwand in Bezug auf die Aussagenwürdigung der Vorinstanz dringt der Berufungskläger somit nicht durch.\n\nEine Verletzung der Unschuldsvermutung ist vorliegend nicht ersichtlich und liegt auch nicht\nvor.\n\nDer Berufungskläger ist auch vorliegend schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln\nnach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG. Die Berufung ist in diesem\nPunkt unbegründet und abzuweisen.\n\n4.4.6.\nDer Berufungskläger ist somit schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von\nVerkehrsregeln.\n\n4.5. Konkurrenzen\nIm Weiteren bleibt das Verhältnis von Drohung und Nötigungen zu klären. Der Berufungskläger brachte vor, dass die Drohungen nach Art. 180 StGB von den Nötigungen nach Art. 181\nStGB konsumiert werden.\nNötigung i.S.v. Art. 181 StGB konsumiert Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (VERA DELNON/BERN-\nHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 181). Werden als\n\nNötigungsmittel Drohungen i.S. von Art. 180 StGB gebraucht, findet nach vorherrschender\nAuffassung nur Art. 181 StGB Anwendung. Obschon diese Bestimmung den Umstand, dass\ndas Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird, noch nicht erfasst, konsumiert sie als Verletzungsdelikt das Gefährdungsdelikt von Art. 180 StGB (Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Jörg Rehberg, Niklaus Schmid, Andreas Donatsch, 8. Aufl. 2003, § 53 S. 374).\n\nInfolgedessen werden die mehrfachen Drohungen durch die mehrfachen Nötigungen konsumiert. Der Schuldspruch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m.\nArt. 180 Abs. 2 lit. b StGB gemäss Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom\n28. März 2019 (SK 18 6) wird zufolge einer anderen rechtlichen Würdigung der relevanten\nLebensvorgänge entfernt.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.\n\n4.6. Zwischenfazit\nZusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger schuldig ist des Betrugs (Art. 146\nStGB) und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90\nAbs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und\nArt. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1\nund 2 VRV). Die mehrfachen Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b\nStGB) werden durch die mehrfachen Nötigungen konsumiert, weshalb diesbezüglich kein\nSchuldspruch zu erfolgen hat.\n\nDie Berufung ist bis auf die Konkurrenzfrage bezüglich der mehrfachen Drohungen unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n"}