{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nAnlässlich der Hafteinvernahme führte der Berufungskläger aus, nichts gemacht zu haben. Er\ngab jedoch an, dass es zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen sei (vgl. dazu\nauch die Ausführungen des Berufungsklägers STA-act. 7.1.20 dep. 12). Vor dem Kantonsgericht wiederholte er, die Zivilklägerin nicht abgedrängt zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen der\nZivilklägerin, wonach sie ausgebremst und die \"Schnur\" von ihrem Lenker genommen habe,\näusserte sich der Berufungskläger nicht (EVP B KG dep. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger einzig aus, die Zivilklägerin überholt zu haben, mehr nicht\n(EVP BK OG S. 10 letzter Satz). Er bestritt zudem die ihm zum Vorhalt gemachten Aussagen\nder Zivilklägerin, er habe «die Schnur/das Kabel» von ihrem Lenker genommen, was bei ihr\nden Eindruck erweckt habe, er würde ihr diese um den Hals legen (EVP BK OG S. 11 oben).\nDen sehr allgemein gehaltenen Aussagen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Es ist im\nWeiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.5.7.3.2 S. 88 ff. zu verweisen, insbesondere bezüglich des Aussageverhaltens der Parteien im Allgemeinen.\n\nDer Berufungskläger legte weder substantiiert dar, in welchen Punkten seiner Meinung nach\nnicht auf die Darstellung der Privatklägerin abgestellt werden kann, noch führt er aus, inwiefern\nsich der Sachverhalt als offensichtlich nicht richtig erweise. Mit diesem pauschalen Vorbringen\nvermag der Berufungskläger nicht durchzudringen, zumal der Sachverhalt entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers von der Erstinstanz in keiner Art und Weise unbenommen\nübernommen wurde. Sie erstellte den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin,\nbezog sich dabei jedoch auf die von ihr geschilderten Einzelheiten sowie die Einordnung in\nden Gesamtkontext.\n\nGegen die vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen wurden vom Berufungskläger keine Einwände vorgebracht. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.7.1 f. S. 138 ff. und II.7.3 S. 141 f.,\nArt. 82 Abs. 4 StPO).\n\nDer Berufungskläger ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG\ni.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet\nund damit abzuweisen.\n\n4.4.4. Vorfall vom 22. Juni 2017\n4.4.4.1.\nDer Berufungskläger bestritt den von der Zivilklägerin geschilderten Hergang und brachte vor,\ndass es am 22. Juni 2017 zu keinen nötigenden Bremsmanövern seinerseits gekommen sei.\nSolche würden sich auch nicht aufgrund der Beobachtungen Spitex-Mitarbeiterin, welche den\nBerufungskläger gesehen haben wolle, ergeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Spitex-\nMitarbeiterin auch das unmittelbare Nachfahren wahrnehmen müssen.\n4.4.4.2.\nUnbestritten ist vorliegend, dass es am 22. Juni 2017 zu einer Begegnung zwischen den Parteien gekommen ist. Es ist diesbezüglich auf die allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen\nzu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.5 b S. 94 mit Verweis auf E. I.5.7.3.1.b\nS. 88).\n\n4.4.4.2.1.\nDie Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegenden Vorfall widersprechen sich. Der Berufungskläger anerkannte vor der Vorinstanz allerdings, die Zivilklägerin vom März 2017 bis Juli\n2017 in der Öffentlichkeit verschiedentlich verfolgt zu haben, relativierte jedoch gleichzeitig mit\nder Bemerkung, viele der Begegnungen seien rein zufällig gewesen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Vor der Berufungsinstanz hielt er dafür, der Vorfall habe nicht wie von der Zivilklägerin\ngeschildert stattgefunden (EVP BK OG S. 11), das Bremsmanöver werde seinerseits bestritten.\n\n4.4.4.2.2.\nDemgegenüber schilderte die Zivilklägerin den Vorfall, vorab schriftlich mit E-Mail vom 23. Juni\n2017, detailliert und bestätigte diesen vor der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen der Zivilklägerin stehen mit dem Rapport der Luzerner Polizei, dem Arztzeugnis, welches der Zivilklägerin durch die in Frage stehende Begegnung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes attestiert sowie dem in ihrem Stalking-Tagebuch gemachten Eintrag, überein. Die\nAussagen der Zivilklägerin erweisen sich als konstant. Es sind keine Widersprüche ersichtlich.\nDie Zivilklägerin schilderte den Ablauf nachvollziehbar und gleichbleibend, zeigte dabei ihre\nGefühlslage auf und bettete den Vorfall in das tatsächliche Geschehen ein. Die Vorinstanz\nstützte sich zu Recht auf die Aussagen der Zivilklägerin und sah den Sachverhalt gestützt auf\ndie Aussagen der Zivilklägerin als erstellt an.\n\nSoweit sich der Berufungskläger auf Ausführungen einer Spitex-Mitarbeiterin berief, kann ihm\nnicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Urteil wurde zur Erstellung des Sachverhaltes mit\nkeinem Wort auf Ausführungen einer Spitex-Mitarbeiterin abgestellt. Sollte sich der Berufungskläger auf das von der Zivilklägerin geführte Telefongespräch mit ihrer Vorgesetzten oder der\nGeschäftsleitung beziehen, liesse sich dazu sagen, dass diese Personen nicht vor Ort waren\nund keine Kenntnisse aus unmittelbarer Wahrnehmung hatten, sondern mit der Zivilklägerin\nlediglich Telefonate bezüglich des inkriminierten Sachverhaltes führten (vgl. auch STAact. 13.1.1.38). Über die Sachlage an sich hätte die Spitex-Mitarbeiterin somit selbst nur über\ndas von der Zivilklägerin ihr gegenüber Vorgebrachte Angaben machen können, ohne dabei\nauf selbst Erlebtes zurückgreifen zu können. Die Argumentation des Berufungsklägers erweist\nsich damit als unbehelflich.\n\nAn der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung ist nichts auszusetzen.\nEs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.5 S. 93 ff. und E. II.7.3 S. 141 f.).\n\n"}