{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nAuch mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Widerspruch in Bezug auf das Erinnerungsvermögen der Zivilklägerin dringt der Berufungskläger nicht durch. Die Zivilklägerin führte\nanlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme zwar aus, sie könne sich noch sehr gut erinnern. In den danach folgenden Ausführungen folgen dann zunächst allgemeine Ausführungen\nüber die dem Vorfall am gleichen Tag vorangegangenen Geschehnisse. So führte sie u.a. aus,\ndass sich der Berufungskläger zunächst mit der Telefonnummer seiner Mutter bei der Zivilklägerin meldete und um ein gemeinsames Treffen bat. Die Zivilklägerin konnte sich somit gut an\nden Kontext des Vorfalls erinnern. Diese Ausführungen stehen dem im weiteren Verlauf der\nEinvernahme aufgeführten Blackout, wie sogleich ausgeführt wird, nicht entgegen. Die Zivilklägerin gab in derselben Einvernahme an, sie habe dort (E.strasse) ein Blackout gehabt, um\nsodann im gleichen Zusammenhang auszuführen, sie wisse, dass der Berufungskläger zuerst\nhinter ihr gewesen sei und sie dann überholt habe. Er sei immer weiter auf ihre Seite gekommen bis sie irgendwann habe halten müssen. Sie wisse nicht mehr, ob er sie zuerst noch\nüberholt habe (STA-act. 8.2.141 dep. 74 ff.). Das von ihr aufgeführte Blackout bezieht sich\nsomit auf den chronologischen Ablauf des Vorfalls bzw. darauf, ob sie vom Berufungskläger\nvorgängig überholt wurde. Anlässlich der tatnäheren polizeilichen Einvernahme schilderte die\nZivilklägerin den Vorfall wie folgt: «Er fuhr mit dem Motorrad neben mich und drängte mich an\nden Rand. Höhe Post musste ich halten, weil er mir irgendwie den Weg absperrte. Er befand\nsich mit dem Motorrad vor mir und ich musst[e] anhalten. Er stieg ab und kam zu mir hin»\n(STA-act. 13.1.3.23 dep. 18). Die Zivilklägerin schilderte den chronologischen Ablauf darin\nklar, detailliert und nachvollziehbar. In derselben Einvernahme wurde dieser zu einem späteren Zeitpunkt von der Zivilklägerin nochmals in gleicher Weise geschildert (STA-act. 13.1.3.26\ndep. 31). Das von der Zivilklägerin selbst angeführte Blackout anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche der polizeilichen Einvernahme nachging, vermag nichts an\nden detaillierten, tatnahen Ausführungen zu ändern. Angesichts des Zeitablaufs, der Menge\nan Tatvorwürfen und der Stresssituation zur Tatzeit ist es zudem nicht unverständlich, wenn\ndie Zivilklägerin sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bezug auf die detaillierte\nchronologische Abfolge des Vorfalls nicht mehr an jedes Detail genau zu erinnern vermochte.\n\nÜberdies ist darauf hinzuweisen, dass die Zivilklägerin trotz des von ihr aufgeführten Blackouts\nin der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klare Angaben zum Vorfall machte, gab sie doch\ndas Gespräch, ja sogar Aussagen des Berufungsklägers wörtlich (\"ah so sprichst du mit mir\")\nwieder und wies darauf hin, dass der Berufungskläger ihr das «Veloschloss» nehmen wollte.\nAuch in diesen Aussagen lassen sich viele Details entnehmen.\n\nSoweit der Berufungskläger auf das von der Zivilklägerin geführte Telefongespräch zum Zeitpunkt des Vorfalls hinwies und eine damit einhergehende Dekonzentration geltend machen\nwollte, lässt sich daraus in Bezug auf die aufgeführten Aussagen nichts zu Ungunsten der\nZivilklägerin ableiten. Zudem gab die Zivilklägerin glaubhaft an, mit Kopfhörer telefoniert zu\nhaben (STA-act. 8.2.141 dep. 74).\n\nZusammengefasst ist festzustellen, dass die Zivilklägerin sich insgesamt sehr gut an den Vorfall zu erinnern vermochte und die späteren Angaben, wonach sie ein Blackout gehabt hätte,\nsomit keinen Widerspruch darstellen. Anlässlich der tatnäheren polizeilichen Einvernahme\nmachte sie schliesslich auch zum Ablauf des Vorfalls detaillierte Ausführungen. Die Aussagen\nder Zivilklägerin zum Vorfall wurden vom Berufungskläger aus dem Kontext gerissen. Wie\nsoeben aufgezeigt, bezog sich \"gut erinnern\" auf den ganzen Vorfall sowie die Einbettung in\nden Kontext. Wobei sich das Blackout danach auf den chronologischen Ablauf bezieht, welchen die Zivilklägerin anlässlich der tatnächsten polizeilichen Einvernahme detailliert ausführte. Die vom Berufungskläger vorgebrachten angeblichen Widersprüche verfangen nicht.\nEs ist auf die Ausführungen der Zivilklägerin zum Sachverhalt abzustellen. Wie bereits von der\nVorinstanz festgehalten, erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als lebhaft und\ndetailliert, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass sie diese erdacht hat. Gesamthaft kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.2 S. 88 ff.).\n\n4.4.3.4.\nIm Weiteren monierte der Berufungskläger auch die Erstellung des Sachverhalts und beanstandete, die Vorinstanz habe die Darstellung der Privatklägerin unbenommen übernommen.\nDer von ihr dargestellte Sachverhalt erweise sich jedoch offensichtlich als nicht richtig. Es sei\nzu keiner Verkehrsregelverletzung seitens des Berufungsklägers gekommen. Der Berufungskläger verwies auf seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Beide Parteien hätten\ndie Baustelle ungestört passieren können.\n\n"}