{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.3.6.2.\nDer Berufungskläger dringt auch in diesem Punkt mit seinen Vorbringen nicht durch. Die von\nihm gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Selbst wenn der Berufungskläger, wie von\nihm vorgebracht, die Details des Dramas von Shakespeare nicht kannte, war ihm der Ausgang\ndes Dramas, nämlich der Tod der beiden Liebenden, bekannt (vgl. dazu EVP B KG dep. 16).\nInwiefern die Geschichte während der Beziehung bereits Thema gewesen war, kann dabei\noffen gelassen werden. Die Veröffentlichungen unter dem Titel \"Liebe wo endet wie Romeo\nund Julia\" waren unter Berücksichtigung der sich über Monaten hinweg zuspitzenden und der\nzunehmend unberechenbarer werdenden Situation zwischen dem Berufungskläger und der\nZivilklägerin geeignet, die Zivilklägerin in Angst zu versetzen. Daran vermag auch der Einwand\ndes Berufungsklägers, wonach er in Frage stellen lässt, wie ein Suizid als Androhung eines\nNachteils ausgelegt werden solle, nichts zu ändern. Der Berufungskläger gab anlässlich der\nstaatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. August 2017 selber an, das Veröffentlichen des Textes sei ein Fehler gewesen, sei im Affekt geschehen und er habe den Text deshalb wieder\nentfernt (STA-act. 7.1.22 dep. 22). Im Übrigen kann für diesen Vorfall vollumfänglich auf die\nAusführungen der Vorinstanz zur Aussagen- und Beweiswürdigung (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.5 S. 65-67 und S. 71-73) sowie zu den rechtlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 - 130; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.\nDer Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180\nAbs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.\n\n4.3.7.\nDer Berufungskläger ist zusammengefasst der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m.\nArt. 180 Abs. 2 lit. b StGB in vier Fällen und somit der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen.\n\n4.4. Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln\n4.4.1. Einleitung / Verweis auf Vorfrage 1 des Berufungsklägers\nDie Vorinstanz sprach den Berufungskläger der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung\nvon Verkehrsregeln schuldig. Diese haben sich anlässlich von drei Ereignissen am 11. Juni\n2017, am 22. Juni 2017 und am 9. Juli 2017 ereignet. Alle drei Vorfälle wurden vom Berufungskläger bestritten.\n\nSoweit der Berufungskläger vorbrachte, es werde bezüglich dieser drei Vorfälle auf Einvernahmen abgestützt, welche vor Beizug der amtlichen Verteidigung stattgefunden haben, wird\nauf die Ausführungen zur Vorfrage des Berufungsklägers unter E. 2.2.1 verwiesen.\n\n4.4.2. Allgemeine Ausführungen\nDer Berufungskläger erwähnte anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht, in welcher er generell auf die in der Anklage aufgeführten 16 Begebenheiten angesprochen und im\nBesonderen dazu befragt wurde, welchem Vorfall/welche Vorfälle er widerspreche, konkret\nnur den Vorfall in W.__ (Abdrängen mit Motorrad-Seitenwagen, Vorfall vom 11. Juni 2017). Zu\nden anderen 15 Vorfällen äusserte er sich nicht explizit, sondern führte lediglich in allgemeiner\nWeise aus, es sei zu Begegnungen gekommen. Es sei auch zu Begegnungen gekommen, bei\nwelchen die Zivilklägerin ihm zufällig hinterhergefahren sei (EVP B KG dep. 21).\n\nDie «Begegnungen» im Strassenverkehr sind unbestritten. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob\nes sich dabei um strafrechtlich relevante Begegnungen handelte, die der Berufungskläger zu\nvertreten hat.\n4.4.3. Vorfall vom 11. Juni 2017\n4.4.3.1.\nDie Parteien stimmen darin überein, dass sich der Berufungskläger und die Zivilklägerin am\n11. Juni 2017 auf der E.strasse in W.__ angetroffen haben. Zudem ist unbestritten, dass zur\nZeit des Vorfalls auf der E.strasse gebaut wurde. Demgegenüber besteht Uneinigkeit über den\nAblauf dieser Begegnung.\n\n4.4.3.2.\nDer Berufungskläger rügte zunächst die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens\nder Zivilklägerin. Er brachte diesbezüglich vor, die Aussagen der Zivilklägerin seien inkonstant,\nin sich widersprüchlich und unglaubhaft. Die Zivilklägerin habe zunächst angegeben, sie habe\nwegen eines Motorrades anhalten müssen, welches sich vor ihr befunden habe, um sodann\nkorrigierend auszuführen, dass sie aufgrund einer Abschrankung und somit nicht wegen des\nBerufungsklägers hätte stoppen müssen. Überdies habe die Zivilklägerin einerseits geltend\ngemacht, sie könne sich noch sehr gut an den Vorfall erinnern, andererseits habe sie jedoch\nangegeben, bezüglich des angeblichen Hergangs ein Blackout zu haben. Überdies verwies\nder Berufungskläger darauf, dass die Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am Telefonieren\ngewesen sei. Die Zivilklägerin dürfte dadurch im Verkehr nicht konzentriert gewesen sein.\n\n4.4.3.3.\nSoweit der Berufungskläger das Aussageverhalten der Zivilklägerin in Zweifel zu ziehen versuchte, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die von ihm aufgeführten Widersprüche lösen sich bei genauer Betrachtung in Luft auf. So kann sowohl ein Motorfahrrad, welches\nvor der Zivilklägerin fuhr bzw. sie links überholte und immer näher auf die Zivilklägerin zukommt, zusammen mit der sich auf der anderen (rechten) Seite befindenden Abschrankung\nzu einem Stopp der Zivilklägerin führen (STA-act. 13.1.3.26 dep. 31; EVP PK KG dep. 15).\nDies wurde von der Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch an der\nHauptverhandlung entsprechend geschildert. Ein Widerspruch ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, wonach die Aussagen der Zivilklägerin\nsich widersprechen, verfängt somit diesbezüglich nicht.\n\n"}