{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDie Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vor dem Obergericht,\nwonach sich der Satz \"Flucht gelingt dir nicht\" auf ein Gespräch mit der Mutter der Zivilklägerin\nbeziehe und auf das Beziehungsverhalten der Zivilklägerin hinweise, wird als Schutzbehauptung gewertet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zivilklägerin von dem Gespräch mit der\nMutter des Berufungsklägers hätte wissen können, gab der Berufungskläger doch anlässlich\nder Berufungsverhandlung an, dass die Zivilklägerin bei diesem Gespräch nicht anwesend\ngewesen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungskläger nicht\naufzuzeigen, was er mit dem Zettel angeblich versuchte auszudrücken. Es bleibt sodann auch\nvöllig unverständlich, was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen zu den früheren Beziehungen der Zivilklägerin zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Der Berufungskläger vermag somit mit seinen Ausführungen nicht durchzudringen. Auch in subjektiver Hinsicht ist der\nTatbestand der Drohung erfüllt, zielte doch das Verhalten des Berufungsklägers klar darauf\nab, die Zivilklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind unbehelflich.\n\nDer Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180\nAbs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n4.3.5. Bild mit zwei Grabsteinen (\"Soweit kommt es noch lieber SchwAAn du treibst mich\ndort hin di mAAn\")\n4.3.5.1. Vorbringen Berufungskläger\nDer Berufungskläger bestritt, der Zivilklägerin mit diesem Bild im strafrechtlichen Sinne gedroht\nzu haben und brachte dazu vor, er habe mit dem Bild lediglich ausdrücken wollen, dass er\nzusammen mit der Zivilklägerin habe alt werden wollen. Im Weiteren führte er aus, dass dieses\nBild bereits während der Beziehung zwischen der Zivilklägerin und dem Berufungskläger ausgetauscht worden sei.\n4.3.5.2.\nUnbestritten sandte der Berufungskläger das Bild per E-Mail an die Zivilklägerin, weshalb der\nobjektive Tatbestand erfüllt ist.\n\nZum subjektiven Tatbestand: Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er mit dem Bild\nhabe ausdrücken wollen, dass er mit der Zivilklägerin zusammen alt werden und sterben wolle,\nwird als Schutzbehauptung gewertet. Der Berufungskläger versuchte auch anlässlich der Berufungsverhandlung sein Verhalten zu bagatellisieren. Vor dem Hintergrund der damals vorliegenden Situation und des Verhaltens des Berufungsklägers sind seine Ausführungen\nschlicht nicht glaubhaft. Der Berufungskläger versuchte durch sein Verhalten bei der Zivilklägerin eine Reaktion ihm gegenüber zu erzielen. So tauchte er bei verschiedenen Gelegenheiten, an unterschiedlichen Orten, wieder und wieder in der Nähe der Zivilklägerin auf und liess\nihr Gegenstände sowie Nachrichten zukommen, obwohl die Liebesbeziehung bereits seit Monaten beendet war und die Zivilklägerin sich zudem gegenüber dem Berufungskläger wiederholt und klar geäussert hatte, dass sie auch beruflich keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche.\nDer Berufungskläger hat sich in beispielloser Hartnäckigkeit und unerhörter Beharrlichkeit über\nden mehrfach und deutlich geäusserten Wunsch der Zivilklägerin, keinen Kontakt mehr mit ihr\naufzunehmen, hinweggesetzt. Trotzdem sandte der Berufungskläger der Zivilklägerin am\n21. Juni eine E-Mail mit einem Bild mit zwei Grabsteinen. Zusammen mit der unter anderem\nam gleichen Tag bei der Berufungsklägerin eingegangenen schriftlichen Mitteilung \"Flucht gelingt dir nicht\", wies das belästigende Verhalten des Berufungsklägers eine hohe Kadenz und\nIntensität auf. Das Verhalten des Berufungsklägers war unberechenbar. Die Zivilklägerin\nwurde durch das Verhalten des Berufungsklägers in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund war das Bild, wie bereits von der Vorinstanz geschildert,\ngeeignet, die von der Zivilklägerin beschriebene Angst hervorzurufen. Im Weiteren kann auf\ndie zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.3.4 S. 59 f.) verwiesen werden.\n\nDer Berufungskläger brachte, wie bereits vor der Vorinstanz, vor, dass der Grabstein bereits\nwährend der Beziehung da gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Einwand bereits\nausführlich geäussert (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.5.3 f. S. 71-73) und liess im Ergebnis\noffen, ob die Zivilklägerin das Bild bereits kannte, zumal sie dies bestreitet. Es kann auch\ndiesbezüglich sowie im Übrigen vollumfänglich (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 -130,\nArt. 82 Abs. 4 StPO) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.\nDer Berufungskläger ist somit auch für diesen Sachverhalt der Drohung im Sinne von Art. 180\nAbs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt\nunbegründet und damit abzuweisen.\n\n4.3.6. \"Liebe wo endet wie Romeo & Julia\"\n4.3.6.1.\nAuch in Bezug auf den auf Facebook publizierten Text \"Romeo und Julia\" bestritt der Berufungskläger das Vorliegen einer Drohung. Mit diesem Text habe er lediglich zum Ausdruck\nbringen wollen, dass die Beziehung zwischen ihm und der Zivilklägerin wie ein Drama sei, in\nwelchem sich die Liebenden in ihrer Liebe verbunden seien. Überdies sei diese Geschichte\nbereits während ihrer Beziehung ein Thema gewesen. Im Weiteren führte der Berufungskläger\naus, es sei unerfindlich, inwiefern ein Suizid infolge des Irrtums bzw. der Tatsache, dass die\nunersetzbar Geliebte tot sei, als Androhung eines Nachteils ausgelegt werden könne.\n\n"}