{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.3.3.2.\nDem vom Berufungskläger in nur pauschaler Weise vorgebrachten Einwand, die Vorinstanz\nhabe sich mit den Vorbringen des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Erstinstanz brachte der Berufungskläger - in Bezug auf die Nötigung -\neinzig vor, er sei vom März bis Juli 2017 mehrmals an der Wohnadresse der Zivilklägerin vorbeigefahren. Er habe sie allerdings nie bedroht (Plädoyer Berufungskläger KG S. 22). Die Vorinstanz hat jedoch nachvollziehbar und klar aufgezeigt, weshalb sie sich auf die Aussagen\nder Zivilklägerin abstütze und sie infolgedessen den Sachverhalt für die Vorfälle vom 25. März\n2017 sowie vom April 2017 als erstellt erachtete. Dabei stützte sich die Vorinstanz neben Ausführungen der Zivilklägerin auch auf übereinstimmende Aussagen der Auskunftspersonen, Angaben im Polizeirapport, WhatsApp-Nachrichten sowie auf ein teilweises Zugeständnis des\nBerufungsklägers ab. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen\nwerden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.6 S. 73 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend wird\nauf den WhatsApp-Austausch vom 26. März 2017 zwischen den Parteien hingewiesen, welcher am Tag direkt nach dem Vorfall erfolgte (vgl. STA-act. 10.126 f.). Darin schrieb die Zivilklägerin dem Berufungskläger zunächst, dass es am 25. März 2017 zu einem Vorfall gekommen sei und führte dabei aus, dass der Berufungskläger ihr vorgehalten habe, dass er sie so\nlange belästigen werde, bis sie kaputt sei. Der WhatsApp-Nachricht lassen sich Angaben zu\nden Gefühlen der Zivilklägerin entnehmen, welche sie diesbezüglich empfand. Die Zivilklägerin schrieb dabei von \"grosser Angst, Zittern vor Deiner Verfolgung und Bedrohung\". Bei Betrachtung des weiteren Nachrichtenverlaufs sind von Seiten des Berufungsklägers weder Einwände gegen den Vorfall ersichtlich noch wurde der Vorfall an sich von ihm in Frage gestellt.\nVielmehr bat der Berufungskläger mit WhatsApp-Mitteilung von 16:49 Uhr bei der Zivilklägerin\num Verzeihung und teilte ihr weiter mit, dass es ihm leidtue. Der WhatsApp-Verlauf stellt somit\nein gewichtiges Indiz dar, welches klar für den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt\nspricht. Die Zivilklägerin bestätigte zudem anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht, dass der Berufungskläger sie bei sich zu Hause in W.__ zweimal bedrohte (EVP ZK OG\nS. 10 f.). Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Sachverhalt\nnicht wie in der Anklagschrift beschrieben, abgespielt hat. Der Sachverhalt ist gestützt auf die\nAussagen der Zivilklägerin in Verbindung mit der oben erwähnten WhatsApp-Kommunikation\nklar erstellt.\n\nIm Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl.\nvorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 ff.).\n\nDer Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180\nAbs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n4.3.4. \"Flucht gelingt dir nicht\"\n4.3.4.1.\nDer Berufungskläger bestand darauf, er habe mit der Karte \"Die Flucht gelingt dir nicht\" der\nZivilklägerin lediglich kundgetan, dass sie stets aus Beziehungen geflüchtet sei, jetzt aber nicht\nwieder vor sich selber und in ihr Beziehungsmuster flüchten könne.\n\nEr machte damit zusammengefasst geltend, es liege in subjektiver Hinsicht keine Drohung vor.\nDer objektive Tatbestand ist unbestritten erfüllt. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n4.3.4.2.\nDer Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und er\nmuss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in\nKauf nehmen. Es ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (VERA DELNON, BERNHARD\nRÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 180).\n\nDie Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und\nandererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder\nAngst auszulösen vermag (VERA DELNON, BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht,\n4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 180).\n4.3.4.3.\nDie Vorinstanz führte aus, dass die Zivilklägerin durch den Zettel \"Flucht gelingt dir nicht\" in\nAngst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz hielt zu Recht dafür, dass aufgrund fehlendem Geständnis sich der subjektive Tatbestand nur aufgrund von Indizien erstellen lässt.\nEs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3.2 S. 129 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n"}