{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.2.7.3.\nDer Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen E.__, F.__ und G.__ wurde sowohl von der\nVorinstanz wie auch vom Obergericht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter E. 4.2.6), weil die\nZeugen keine für die Erstellung des relevanten Sachverhaltes entscheidenden Ausführungen\nmachen können. Sie könnten höchstens bestätigen, dass der Berufungskläger bei ihnen\nSchulden hatte, namentlich gegenüber ihm Forderungen bestehen, die nicht auf einem\nRechtsgrund, sondern auf blosser moralischer Verpflichtung basieren. Massgebend ist jedoch\nnicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Schuld, sondern die Absicht des Berufungsklägers, sein Geld vor dem Sozialamt versteckt und dieses nicht entsprechend ausgewiesen zu\nhaben. Im Weiteren sind die vom Berufungskläger aufgeführten Schulden gegenüber den Zeugen weder Teil des angeklagten Sachverhaltes noch sind sie für einen Schuldspruch von Relevanz. Eine Verletzung der vom Berufungskläger angerufenen Grundsätze ist vorliegend nicht\ngegeben und auch nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.\n\nSoweit der Berufungskläger geltend macht, die Vorinstanz habe auf Einvernahmen abgestellt,\nwelche vor dem Beizug der amtlichen Verteidigung stattgefunden haben, wird auf die Ausführungen zur Vorfrage des Berufungsklägers unter E. 2.2.1 verwiesen.\n4.3. Vorwurf der mehrfachen Drohung\n4.3.1. Übersicht\nBezüglich des Schuldvorwurfs der mehrfachen Drohungen wurden vom Berufungskläger zusammengefasst vier Sachverhaltskomplexe (1. Vorfälle vom März/April 2017 bei der Wohnadresse der Zivilklägerin [\"Ich werde dich weiter belästigen, bis du kaputtgehst\"]; 2. Vorfall bezüglich Romeo und Julia; 3. Vorfall \"Die Flucht gelingt dir nicht\"; 4. Vorfall Bild mit zwei Grabsteinen) bestritten. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.\n\n4.3.2. Allgemeine Vorbringen zu den Drohungen\nDer Berufungskläger brachte zum Vorhalt der Drohungen zunächst in allgemeiner Weise vor,\ndurch die Kontaktnahmen habe er versucht, die Zivilklägerin zu einer Hinwendung, Zuneigung\nzu seiner Person zu veranlassen, sie zurückzugewinnen, sei es auch nur für ein Gespräch.\nGedroht habe er ihr allerdings nie.\n\nDie Zivilklägerin zog nach einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 5. auf den 6. August\n2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zu diesem Zeitpunkt mögen die Ausführungen des\nBerufungsklägers insofern zutreffen, als er seinerseits noch auf eine Wiederaufnahme der Liebesbeziehung hoffen durfte. Wie auch von der Zivilklägerin beschrieben, war es für sie ein\nProzess über viele Monate, wobei sich der Kontakt nach der faktischen Trennung grundsätzlich auf die berufliche Beziehung bezog. Spätestens jedoch mit der Unterzeichnung der Vereinbarung Mitte März 2017 sowie der anschliessenden Auflösung der geschäftlichen Beziehung Ende März 2017 musste dem Berufungskläger jedoch klar gewesen sein, dass die Zivilklägerin, nachdem sie nun auch die letzte Verbindung, die geschäftliche Beziehung, aufgelöst\nhatte, keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger wünschte und die Trennung endgültig war\n(vgl. dazu voranstehende E. 3.3.2.1). Die Zivilklägerin teilte dies dem Berufungskläger mehrfach deutlich mit und brach von ihrer Seite her den Kontakt vollständig ab. Der Berufungskläger\nwidersetzte sich dem jedoch wiederholt und versuchte mit der Zivilklägerin mit einer enormen\nBeharrlichkeit und Intensität in Kontakt zu treten. Wie sich im Nachfolgenden zeigen wird, bedrohte er dabei die Zivilklägerin mehrfach. Ergänzend ist zudem auf das im Therapieverlaufsbericht 2019 aufgeführten Tatmotiv hinzuweisen. Diesbezüglich wird von einem Motivationsmix gesprochen. Dabei werden neben Wut, Frustration sowie der vom Berufungskläger geltend gemachten Wiederannäherung auch ein Rachebedürfnis als Reaktion darauf, von der\nPartnerin verlassen worden zu sein (vgl. Beilage 2 zu amtl. Bel. 4 S. 3), aufgeführt. Zusammengefasst vermag der Berufungskläger mit seinen allgemeinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.\n4.3.3. \"Ich werde dich weiter belästigen, bis du kaputtgehst\"\n4.3.3.1.\nDer Berufungskläger bestritt, dass es zu den beiden Vorfällen vom 25. März 2017 und vom\nApril 2017 vor dem Haus der Zivilklägerin gekommen sei. Zudem monierte der Berufungskläger, dass im vorinstanzlichen Urteil nicht auf die Vorbringen des Berufungsklägers eingegangen werde bzw. die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt habe.\n\n"}