{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.2.4.3.\nBezüglich Arglist ist zudem festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers dahinfällt, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden\nführende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV\n76 E. 5.2 mit Hinweisen).\nDemgemäss müsste die dem Sozialamt anzurechnende Leichtfertigkeit ein Ausmass annehmen, welches die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers völlig in den Hintergrund treten liessen. Dies trifft vorliegend offenkundig nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Das Sozialamt\nverlangte vom Berufungskläger weitere Unterlagen ein und brachte aufgrund von Unstimmigkeiten einen Vorbehalt in Bezug auf die Buchhaltung der Blumenfelder an. Ungenügende Vorsicht bzw. Leichtfertigkeit bei der Behandlung des Gesuchs des Berufungsklägers um wirtschaftliche Sozialhilfe gereicht dem Sozialamt nicht zum Vorwurf. Der Berufungskläger hat es\nbewusst unterlassen, gegenüber dem Sozialamt sämtliche Vermögenswerte offenzulegen.\nDarüber hinaus hat er zeitnah eine grössere Summe Geldes (Fr. 25'000.00) ohne Rechtsgrund\nan die Zivilklägerin überwiesen, um diese vor der Amtsstelle zu verheimlichen. Schliesslich hat\ner gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin wiederholt versichert, der Erlös aus dem\nHausverkauf sei aufgebraucht.\n\n4.2.5. Irrtum\n4.2.5.1.\nIn rechtlicher Hinsicht machte der Berufungskläger geltend, wer zweifle könne nicht irren. Es\nfehle in casu am Tatbestandsmerkmal des Irrtums. Das Sozialamt habe Bedenken gehabt und\ndie Empfehlung abgegeben, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht auszubezahlen. Nichtsdestotrotz seien keine weiteren Abklärungen getroffen worden. Die Vorinstanz sei auf die von ihm\ngeltend gemachten Zweifel des Sozialamtes nicht eingegangen.\n\n4.2.5.2.\nDas Sozialamt hatte in Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Erträge der Blumenfelder\nBedenken bzw. monierte in diesem Zusammenhang die fehlende Buchhaltung. Keine Vorbehalte wurden indessen bezüglich allenfalls noch vorhandenem Geld aus dem Hausverkauf\ngemacht (STA-act. 13.15.1.33 f.). Zweifel über die allfällige Existenz eines Resterlöses aus\ndem Liegenschaftsgeschäft hatte das Sozialamt jedoch nicht. Es konnte sich somit nicht über\ndas noch vorhandene Geld aus dem Hausverkauf irren.\n\nWer in einem Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe auf Ersuchen nicht alle\nKontoauszüge/Vermögenswerte auflegt, sondern im Gegenteil gegenüber der zuständigen\nSachbearbeiterin wiederholt vorgeblich äussert, der Erlös aus einem Hausverkauf sei aufgebraucht, täuscht konkludent über seine Vermögenssituation. Daneben wusste der Berufungskläger um die Existenz weiterer und bedeutender Vermögenswerte. Diese hätte er gegenüber\ndem Sozialamt angeben bzw. im Antrag deklarieren müssen. Durch die täuschenden Angaben\ndes Berufungsklägers wurde bei der Sachbearbeiterin des Sozialamts Nidwalden eine Fehlvorstellung über die wirklichen Gegebenheiten hervorgerufen, womit sie sich in einem Irrtum\nbefand. Bezüglich des Irrtums kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. II.9.1.3\nS. 148 sowie im Übrigen auf E. II.9.1.4 ff. S. 148-151 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n4.2.5.3.\nDer Berufungskläger ist schuldig des Betrugs (Art. 146 StGB). Die Berufung ist in diesem Punkt\nunbegründet und damit abzuweisen.\n\n4.2.6. Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von E.__, F.__, G.__\nDer Berufungskläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie bereits vor der Vor-in-\nstanz, den Beweisantrag, E.__, F.__ und G.__ seien als Zeugen einzuvernehmen. Zur Begründung führte er aus, er schulde seiner Ex-Frau und seinen Kindern aufgrund der Scheidung\nvom Dezember 2016 Geld. In Bezug auf die ausstehenden Alimentenzahlungen würden keine\nUrkunden, sondern bloss mündliche Abmachungen bestehen. Die Aussagen der aufgeführten\nZeugen seien relevant, um den Vorwurf des Betrugs zu beurteilen.\n\nDieser Beweisantrag wird abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugen E.__, F.__\nund G.__ relevante Tatsachen zum Sachverhalt beitragen könnten. Sie können im besten Fall\nüber einen allenfalls ihnen gegenüber geäusserten Willen des Berufungsklägers zur Zahlung\nallfälliger Alimente aussagen. Demgegenüber stünden die höchst widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers, der mehrfach einvernommen wurde und immer wieder andere Versionen zu Protokoll gab. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019, im vorinstanzlichen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 119 f) sowie in der Beweisverfügung des Obergerichts vom 19. Mai\n2020 verwiesen.\n4.2.7. Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo / der Unschuldsvermutung / von\nArt. 6Ziff. 2 EMRK\n4.2.7.1.\nDer Berufungskläger rügte eine Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" (Art. 10 Abs. 3\nStPO), der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er\nmachte dazu geltend, die Vorinstanz habe Beweismittel (Einvernahme der Zeugen), welche\nzu seiner Entlastung geeignet wären, nicht berücksichtigt. Das Gericht habe deshalb von dem\nfür ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen.\n\n4.2.7.2.\nDer Grundsatz in dubio pro reo kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig\nist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 1 - 195 StPO N. 79 zu Art. 10).\n\n"}