{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.2.3.3.\nAuch in Bezug auf die Fr. 25'000.00, welche der Berufungskläger der Zivilklägerin am 14. Juni\n2017 überwies, verstrickte sich der Berufungskläger in widersprüchliche Aussagen. So gab\nder Berufungskläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass es sich dabei um\nSchwarzgeld handle. Im Weiteren führte er aus: «Es ist wie eine Schuld, dass sie Geld erhält,\nim Fall, dass ich einmal sterben [sic] würde» (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom\n31. Oktober 2017, STA-act. 13.15.2.11 dep. 29). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Kantonsgericht gab er zunächst an, das Geld sei für ein Projekt in U.__ gewesen, um danach zu\nkorrigieren, das Geld sei für die Kinder gewesen. Vor dem Berufungsgericht gab er wieder\neine andere Version an, nämlich, dass er die Fr. 25'000.00 bei jemanden habe deponieren\nwollen. Wie soeben gezeigt, führte der Berufungskläger ein Gemenge an verschiedenen Gründen aus, weshalb er das Geld der Zivilklägerin überwiesen hatte. Die Behauptungen des Berufungsklägers sind in sich nicht schlüssig, sie sind widersprüchlich und aktenwidrig, weshalb\nsie als Schutzbehauptungen gewertet werden. Infolgedessen kann wie ausgeführt vorliegend\nnicht auf die Aussagen des Berufungsklägers abgestellt werden. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 119 f.) zu verweisen. Nach\ndem Ausgeführten erachtet das Berufungsgericht den Sachverhalt gestützt auf die Akten sowie die Aussagen der Zivilklägerin gemäss Anklage als erstellt.\n\n4.2.4. Arglist\n4.2.4.1.\nDer Berufungskläger monierte in rechtlicher Hinsicht zunächst die Arglist und führte dazu aus,\ndass das Sozialamt im Besitz aller Akten gewesen sei, um die Vermögenssituation zu erkennen. Im Wesentlichen nannte er folgende zwei konkrete Möglichkeiten, wie das Sozialamt den\nfehlenden Anspruch hätte erkennen können und müssen. Einerseits habe das Sozialamt über\nalle Akten verfügt, um die Vermögenssituation des Berufungsklägers zu erkennen. Es hätten\nklare Hinweise auf nicht deklarierte Vermögenswerte bestanden. So habe der Kontostand des\nBerufungsklägers bereits neun Monate nach dem Hausverkauf lediglich noch Fr. 9'000.00 aufgewiesen. Dies hätte zu monatlichen Ausgaben von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 geführt.\nDas Sozialamt hätte Kontoauszüge der Konten des Berufungsklägers und seiner Ex-Frau einfordern müssen, dann wäre problemlos zu erkennen gewesen, dass auf dem Konto (IBAN\nCH54 0840 __) noch Geld da gewesen sei. Zusammengefasst machte der Berufungskläger\nsomit geltend, das Sozialamt hätte aufgrund der damaligen Sachlage Rückfragen stellen sowie\nweitere Abklärungen treffen müssen. Andererseits verwies der Berufungskläger darauf, dem\nSozialamt sei bei Antragsstellung bereits bekannt gewesen, dass er über seine finanziellen\nVerhältnisse keine Übersicht habe, was das Sozialamt hätte aufmerksam und vorsichtig machen müssen. Zusammengefasst sei die Vorinstanz somit aktenwidrig davon ausgegangen,\ndass das Sozialamt die Unterlagen sorgfältig geprüft habe.\n4.2.4.2.\nIn Bezug auf den Einwand, wonach das Sozialamt über alle Akten zur Erkennung der Vermögenssituation verfügte, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Berufungsklägers hingewiesen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.\nvorinstanzliches Urteil, E. II.9.1.2 S. 146 ff. zur Arglist). Dass das Sozialamt im Besitz diverser\nUnterlagen, namentlich des Liegenschaftskaufvertrages und einzelner Kontoauszüge war,\nentlastet den Berufungskläger nicht. Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist\nnicht Aufgabe des Sozialamts, anhand der vorgelegten Belege dem Geldfluss nachzugehen\nund diesen im Detail zu prüfen. Der Berufungskläger ist, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, als mündiger Bürger zu behandeln.\n\nNicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es dem\nSozialamt Nidwalden bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung bewusst gewesen sei, dass der\nBerufungskläger die Übersicht über seine finanzielle Situation verloren habe. Der Berufungskläger berief sich dabei auf seinen Antrag betreffend die Errichtung einer Beistandschaft in\nfinanzieller Hinsicht. Der von ihm gestellte Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft ist vorliegend nicht relevant. Der Antrag datiert vom 8. August 2018 und ist rund ein Jahr nach dem\nvorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eingereicht worden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Sozialamts, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob und inwiefern der Berufungskläger seine finanzielle Situation im Griff hat. Der\nAnspruchsteller bzw. der Berufungskläger ist, wie bereits ausgeführt wurde, als mündiger Bürger zu behandeln. Dafür, dass das Sozialamt anders gehandelt hätte, bestehen keine Anzeichen. Zudem geht man mit der Vorinstanz einig, dass die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers nicht als komplizierte Angelegenheiten bezeichnet werden können. Schliesslich\nbesteht ein wesentlicher Unterschied zwischen «Übersicht verlieren» und «Geld nicht angeben» bzw. «Geld bewusst an eine andere Person verschieben, damit es nicht deklariert werden muss».\n\n"}