{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n4.2. Vorwurf des Betrugs\n4.2.1. Erstellter Sachverhalt\nDie Vorinstanz hielt die zum Vorfall des Betrugs erstellten Sachverhaltselemente fest (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.2 S. 115 f.), welche vom Berufungskläger nicht bestritten werden.\nEs kann darauf verwiesen werden. Zusammengefasst ist somit Folgendes erstellt: Der Berufungskläger überwies der Zivilklägerin am 14. Juni 2017 Fr. 25'000.00 aus dem Geld des\nHausverkaufs. Beim Berufungskläger wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2017 Bargeld in der Höhe von Fr. 37'250.00 gefunden, welches ebenfalls aus dem Hausverkauf stammte. Am 19. Juni 2017 meldete sich der Berufungskläger telefonisch beim Sozialamt Nidwalden, bei M.__, wegen finanzieller Schwierigkeiten. Das Formular \"Antrag Wirtschaftliche Sozialhilfe\" reichte der Berufungskläger am 29. Juni 2017 ein. Aus dem Formular\nergeben sich weder die oben ausgeführte Zahlung an die Zivilklägerin von Fr. 25'000.00 noch\nsein hälftiger Anspruch auf Fr. 95'498.90 (gemeinsames Konto mit seiner Exfrau bei der Migros Bank AG). Das Gesuch des Berufungsklägers um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe\nwurde mit Entscheid vom 26. Juli 2017 gutgeheissen und eine Auszahlung von monatlich\nFr. 2'086.00 befristet bis Dezember 2017 bewilligt. Am 7. August 2017 wurden dem Berufungskläger Fr. 1'415.00 ausbezahlt. Aus dem Hausverkauf wurden am 28. Oktober 2016\nFr. 145'500.00, wovon die Hälfte dem Berufungskläger zustand, auf das gemeinsame Konto\n(CH54 0840 __) bei der Migros Bank einbezahlt. Am 13. Juni 2017 sowie am 6. Juli 2017\nwurden durch den Berufungskläger und seine Ex-Frau jeweils eine Tranche à Fr. 50'000.00\nabgehoben. Die restlichen Fr. 45'501.35 wurden am 4. August 2017 ausbezahlt und das Konto\nsaldiert.\n\nAuf Aufforderung der Sozialhilfe reichte der Berufungskläger Kontoauszüge der Konten CH89\n0840 __ (1. März 2017 bis 22. Juni 2017; Kontostand per 22. Juni 2017 Fr. 679.90) und CH04\n0840 __ (7. Februar 2017 bis 19. Juni 2017; Kontostand per 19. Juni 2017 Fr. 77.20) der Migros Bank ein.\n\n4.2.2. Übersicht\nDer Berufungskläger monierte das vorinstanzliche Urteil in mehrfacher Hinsicht. Zunächst wird\nauf die Einwände in Bezug auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung bzw. die Erstellung\ndes Sachverhalts (vgl. sogleich E. 4.2.3) sowie deren rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4.2.4 f.)\neingegangen. Sodann folgen Ausführungen zum Beweisantrag des Berufungsklägers um Einvernahme von E.__, F.__ und G.__ als Zeugen (vgl. E. 4.2.6). Dieser Beweisantrag wurde\nbereits vor dem Kantonsgericht gestellt und von der Vorinstanz abgewiesen. Der Berufungskläger machte in diesem Zusammenhang eine Verletzung verschiedener Grundsätze (Verletzung des Grundsatzes von in dubio pro reo, der Unschuldsvermutung sowie von Art. 6 Ziff. 2\nEMRK) geltend; darauf wird unter E. 4.2.7 eingegangen.\n\n4.2.3.\n4.2.3.1.\nDer Berufungskläger rügte zunächst, wie bereits vor der Vorinstanz, dass das Bargeld, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2017 bei ihm beschlagnahmt wurde,\nnicht ihm gehöre, sondern seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Auch wenn er den Zahlungstermin an seine Familienmitglieder verschoben habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass\ndas Geld nicht ihm gehöre. Mit der Bezahlung des Geldes aus dem Hausverkauf habe er gegenüber seinen Kindern und seiner Ex-Frau eine moralische Verpflichtung erfüllen wollen.\nÜberdies habe er nicht gewusst, dass dieses Geld zu seinen Vermögenswerten zu zählen sei.\nZusammengefasst monierte der Berufungskläger somit die vorinstanzliche Beweiswürdigung,\nwelche seine Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit des Bargeldes als nicht glaubhaft beurteilte und den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin sowie die Akten\nals erstellt erachtete.\n\n4.2.3.2.\nDem Berufungskläger stand es jederzeit frei, zumindest einen Teil des Geldes aus dem Hausverkauf - nach den Abhebungen vom gemeinsamen Konto - direkt seiner Ex-Ehefrau und den\nKindern zu übergeben, um damit seine Schulden zu begleichen bzw. seiner «moralischen Verpflichtung» nachzukommen. Er entschied sich jedoch für einen anderen Weg und bewahrte\ndas Geld in bar bei sich zu Hause auf. Es ist nicht zu übersehen, dass seit der Abhebung des\nGeldes und der Hausdurchsuchung mehrere Monate vergangen sind, ohne dass der Berufungskläger sich bemüssigt fühlte, das Geld (oder einen Teil davon) an seine Kinder oder seine\nEx-Frau zukommen zu lassen. Der Berufungskläger wollte das Geld offensichtlich nicht den\nKindern und der Ex-Frau übergeben, sondern in seinem Vermögen behalten. Im Weiteren\nwürde selbst das Bestehen einer moralischen Schuld, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, nichts daran ändern, dass das Geld beim Auffinden im Besitz des Berufungsklägers\nstand und somit eindeutig ihm zuzuordnen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der\nVorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 120 2. Abschnitt) ist die Behauptung des\nBerufungsklägers, wonach es sich nicht um sein Geld handle und er es deshalb nicht angegeben habe, nicht glaubhaft. Die Behauptungen des Berufungsklägers sind nicht schlüssig, sondern höchst widersprüchlich. Der Berufungskläger versuchte den Geldbetrag vor dem Sozialamt Nidwalden zu verbergen, um selber darüber entscheiden zu können, wie er diesen verwenden möchte. Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger das Geld tatsächlich seiner Ex-\nFrau oder seinen Kindern übergeben wollte, bestehen nicht. Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5\nS. 119 ff.).\n\n"}