{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nSoweit der Berufungskläger damit geltend zu machen versuchte, die Beziehung habe erst\nEnde Juni 2017 (1. Halbjahr) geendet, ist ihm nicht zu folgen. Der Berufungskläger führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Obergericht zwar aus, für ihn sei aufgrund der weiterhin\nbestehenden Geschäftsbeziehung mit der Zivilklägerin nie klar gewesen, ob es \"nur\" eine Geschäftsbeziehung sei oder ob es früher oder später nicht auch wieder eine intime Beziehung\ngeben werde (EVP BK OG S. 6). Im Weiteren führte er jedoch auch aus, dass die Zivilklägerin\nbis im Frühjahr 2017 (EVP BK OG S. 5) auf den Blumenfeldern geholfen habe und auf diesen\nZeitpunkt die effektive Beendigung auch der geschäftlichen Beziehung anzusiedeln sei. Der\nBerufungskläger musste demnach spätestens mit der Auflösung der geschäftlichen Beziehung\nMitte März 2017 auch vom definitiven Ende der persönlichen Beziehung ausgehen.\n\nAuch die Zivilklägerin schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie von ihrer Seite der\nProzess vom Aus der Liebesbeziehung bis hin zum Ende der geschäftlichen und freundschaftlichen Beziehung abgelaufen ist und wie sie dies empfunden hat. Dabei führte sie unmissverständlich und nachvollziehbar aus, dass sie dem Berufungskläger von Beginn weg klar mitgeteilt habe, dass sich die weiteren Kontaktaufnahmen rein auf die berufliche Zusammenarbeit\nbeschränken würden (EVP ZK OG S. 10). Ohne Zweifel erweist sich die Auflösung einer Beziehung im Regelfall für beide Parteien als schwierig. So schilderte auch die Zivilklägerin in\nnachvollziehbarer Weise (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme), dass sich die\nLoslösung vom Berufungskläger auch für sie nicht einfach gestaltet habe. Sie habe zunächst\nweiterhin die Hoffnung gehabt, die Beziehung könne sich auf eine rein geschäftliche Art beschränken. Irgendwann sei es dann zu einem Punkt gekommen, wo der Kontakt vollständig\nabgebrochen werden musste. Dies sei im März 2017 gewesen (STA-act. 8.2.128 f. dep. 17 f.).\n\nBeide Parteien sind sich einig, dass es Mitte März 2017 zur Auflösung der geschäftlichen Beziehung gekommen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste auch der Berufungskläger\neinsehen, dass es mit der Zivilklägerin zu keiner Liebesbeziehung mehr kommen werde. An\ndieser richterlichen Überzeugung vermögen weder die Ausführungen des Berufungsklägers,\nwelcher aufgrund des Aufsuchens der Blumenfelder in Y.__ durch die Zivilklägerin sowie aufgrund ihres Besuches am WAUW-Festival Mitte Juni 2017 eine On/Off-Beziehung zu interpretieren versuchte noch die von ihm aufgelegten Mitteilungen der Zivilklägerin etwas zu ändern.\nDer Zivilklägerin war es weder untersagt, die Blumenfelder aufzusuchen noch am WAUW-\nFestival teilzunehmen, selbst wenn sie damit rechnen musste, dem Berufungskläger dort über\nden Weg zu laufen. Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 35\nff. verwiesen.\n\n3.3.2.2. Verhalten der Zivilklägerin\nAnlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, die überzeichneten Vorwürfe der Zivilklägerin seien vor dem Hintergrund ihres eigenen Verhaltens zu relativieren und entsprechend zu würdigen. Im Weiteren seien die Rachegefühle der Zivilklägerin\naus der Beziehung heraus nicht in diesem Strafverfahren zu bedienen. Auch wurde der Zivilklägerin ein übertriebenes Opferverhalten sowie das Ziel einer Solidarisierung des Umfeldes\nvorgehalten.\n\nDer Berufungskläger vermag mit seinen allgemeinen Ausführungen zum angeblichen Verhalten der Zivilklägerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lassen sich in den Aussagen der\nZivilklägerin keine Hinweise auf eine Aggravation oder ein übertriebenes Opferverhalten finden. Ein solches liess sich sodann auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht feststellen.\nVielmehr zeigte die Zivilklägerin in den diversen Einvernahmen glaubhaft die Auswirkungen\nauf, welche das Verhalten des Berufungsklägers auf sie zeitigte. Aufgrund der grossen Anzahl\nan Vorfällen sowie der wiederholten Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots durch den\nBerufungskläger vermag es nicht zu überraschen, dass das Sicherheitsgefühl der Zivilklägerin\ndurch jedes weitere Auftauchen des Berufungsklägers massiv gestört wurde. Wenn der Berufungskläger nun trotz des ihm nachgewiesenen mehrfachen rechtswidrigen Verhaltens ein Opferverhalten der Zivilklägerin geltend zu machen versuchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die\nZivilklägerin hat lange Zeit versucht, wenigstens die geschäftliche Beziehung aufrecht zu erhalten, um schlussendlich im März 2017 auch diese Verbindung abbrechen zu müssen. Soweit\nder Berufungskläger Rachegefühle der Privatklägerin aus der Zeit ihrer Beziehung geltend\nmachte, werden diese von ihm weder näher ausgeführt noch lassen sich im Verhalten der\nZivilklägerin Anzeichen in eine solche Richtung entnehmen. Auch damit vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen.\n\n4. Angefochtener Schuldspruch\n4.1. Übersicht\nDie Vorinstanz sprach den Berufungskläger – soweit noch relevant - schuldig des Betrugs, der\nmehrfachen Drohung und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln. Der Berufungskläger bestritt, diese Straftaten begangen zu haben und beantragte einen\nvollumfänglichen Freispruch.\n\n"}