{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n2.4.6.3.\nDen Akten lassen sich neben dem Gutachten von Dr. med. C.__ vom 14. Dezember 2017\nverschiedene Berichte entnehmen, namentlich die Therapieverlaufsberichte von D.__ vom\n12. November 2019 (nachfolgend Therapieverlaufsbericht 2019; Beilage 2 zu amtl. Bel. 4) und\nvom 20. Juni 2020 (nachfolgend Therapieverlaufsbericht 2020 amtl. Bel. 41). Im Therapieverlaufsbericht 2019 nimmt die Therapeutin unter anderem zur Behandlung, deren Fortführung\nsowie dem bestehenden Behandlungssetting und dessen Fortführung ausführlich Stellung.\nDarüber hinaus äussert sie sich zur Diagnose bezüglich welcher sich keine Abweichungen\nzum Gutachten von Dr. C.__ ergeben. Aus diesem Bericht ergeben sich keine Anhaltspunkte,\nwonach das Gutachten Dr. C.__ an Aktualität eingebüsst hätte. Gemäss seiner Expertenmeinung verlange das festgestellte Störungsbild des Exploranden in jedem Fall eine langwierige\npsychotherapeutische und allenfalls auch pharmako-therapeutische Behandlung. Ein Erfolg\nder Therapie werde nur über eine gelungene therapeutische Beziehungsgestaltung möglich\nsein. Das setze einen sehr langen therapeutischen Prozess voraus. Mit anderen Worten deutet\ndies auf eine langfristige Behandlung hin, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein\nneues Gutachten aufdrängt. Der Therapieverlaufsbericht 2020 ist zwar kürzer gefasst, doch\ngibt er dem Gericht keine Anhaltspunkte, wonach die gutachterliche Beurteilung nicht mehr\nzutreffen sollte bzw. an Aktualität eingebüsst hätte. Ein erneutes gerichtliches psychiatrisches\nGutachten zur Frage der ambulanten und stationären Massnahme ist deshalb nicht angezeigt.\nDaran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Gutachten vom Dezember 2017\nstammt und somit zum Urteilszeitpunkt bereits gut 2.5 Jahre alt ist. Es liegen dem Gericht alle\nnotwendigen Angaben vor, um über die Anordnung der Massnahme zu entscheiden. Im Weiteren wird für die Massnahme auf die Ausführungen unter E. 6 verwiesen.\n2.4.7. Zwei Urkunden zu den Akten aufnehmen\nDie beiden vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Urkunden (Schreiben der Opferhilfe Nidwalden vom 29. Mai 2019 inkl. Beilagen und E-Mail vom\n27. Juni 2019 von L.__) wurden entsprechend dem berufungsklägerischen Beweisantrag zu\nden Akten genommen. Diese beiden Beweisanträge werden gutgeheissen.\n\n3. Beweis- und Aussagenwürdigung\n3.1. Grundsätze in der Beweis- und Aussagenwürdigung\nDie vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, der Aussagenanalyse und zum Grundsatz «in dubio pro reo» sind zutreffend; es kann vollumfänglich auf\nsie verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.2 S. 19-22; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n3.2. Vorinstanzliche Würdigung der berufungs- und zivilklägerischen Aussagen\nDer Berufungskläger rügte die vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten nicht. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen im Allgemeinen mit der Schlussfolgerung, die Äusserungen der Zivilklägerin seien äusserst glaubhaft ausgefallen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Zivilklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet habe. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten als detailarm, oft widersprüchlich, meist\nwenig schlüssig und somit als unglaubhaft anzusehen. Die Vorinstanz sah deshalb erhebliche\nZweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal keine anderslautenden\nHinweise ersichtlich sind, welche der von der Vorinstanz vorgenommenen allgemeinen Aussagenwürdigung entgegenstehen würden. Es kann gesamthaft auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.4.1 S. 32-35;\nArt. 82 Abs. 4 StPO).\n\nSoweit der Berufungskläger in Bezug auf die einzelnen Tatbestände Einwände zur jeweiligen\nAussagenwürdigung der Vorinstanz geltend machte, wird darauf beim jeweiligen Tatbestand\neingegangen.\n3.3. Ausgangslage\n3.3.1. Ausführungen der Vorinstanz\nDie Vorinstanz führte unter E. I.4.2 S. 35-42 die Ausgangslage aus. Soweit nachfolgend keine\nanderen Ausführungen erfolgen, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4\nStPO).\n\n3.3.2. Allgemeine Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung\n3.3.2.1. Ende der Beziehung\nUnbestritten ist, dass der Berufungskläger und die Zivilklägerin vom Mai 2014 bis zum 6. August 2016 eine Liebesbeziehung führten und der Berufungskläger das Ende der Liebesbeziehung zunächst nicht akzeptieren konnte (vgl. dazu auch die Ausführungen im Plädoyer des\nBerufungsklägers, S. 51). In Bezug auf das Ende der Beziehung führte der Berufungskläger\naus, das Beziehungsende erscheine für die Zivilklägerin rückblickend offensichtlich klarer als\nes tatsächlich gewesen sei. Im ersten Halbjahr 2017 sei das Beziehungsende weder für sie\nnoch für den Berufungskläger so eindeutig gewesen. Die Zivilklägerin habe dem Berufungskläger gegenüber immer wieder Signale zu einer Kontaktnahme ausgesandt.\n\n"}