{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDas Beweisthema zu den beantragten Zeugeneinvernahmen ist rudimentär, sehr allgemein\ngehalten und wenig substantiiert. In casu ist das Verhalten des Berufungsklägers und nicht\ndasjenige der Privatklägerin von Relevanz. Die Zivilklägerin bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Kantonsgericht selber, sie habe in Kontakt mit diversen Personen aus dem\nUmfeld des Berufungsklägers gestanden. Dabei wird insbesondere die Ex-Frau des Berufungsklägers genannt, von welcher die Zivilklägerin kontaktiert worden sei. Indizien für ein indirektes Stalking lassen sich daraus nicht schlussfolgern. Eine spätere Kontaktaufnahme der\nZivilklägerin mit den angeführten Personen war ihr in Bezug auf dieses Verfahren nicht untersagt. Soweit der Berufungskläger Ausführungen einerseits zu den Beziehungen der Zivilklägerin vor der Liebesbeziehung mit dem Berufungskläger, und andererseits zu der von ihnen\ngeführten turbulenten Beziehung machte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran vermag\nauch das vom Berufungskläger angeführte angeblich bei der Zivilklägerin bestehende Muster,\nwonach sie dazu neige, Beziehungen mit dramatischen Brüchen zu leben und zu beenden,\nnichts zu ändern. Vorliegend geht es einzig um das Verhalten des Berufungsklägers, und zwar\nnach Beendigung der Beziehung mit der Zivilklägerin. Überdies ist die Beziehung zwischen\ndem Berufungskläger und der Zivilklägerin sowie deren Beendigung unbestritten.\n\nFür die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erweisen sich die beantragten Einvernahmen der Zeugen nicht als relevant, zumal nicht ersichtlich ist, welche relevanten neuen Erkenntnisse daraus gewonnen werden sollen. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt.\n\n2.4.4. Edition der Nachrichten zwischen der Zivilklägerin und K.__\nWie bereits mit Schreiben vom 20. April 2020 geltend gemacht, verlangte der Berufungskläger\ndie Einvernahme von K.__ als Zeugin in Bezug auf eine wiederholte Kontaktaufnahme durch\ndie Zivilklägerin. Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, die Zivilklägerin würde mögliche Zeugen beeinflussen und versuche in unangemessener Weise Beweise auszuforschen.\nWeiter seien sämtliche Nachrichten der Zivilklägerin an K.__ im Zeitraum von anfangs Sommer\n2019 bis Ende Januar 2020 zu edieren.\n\nDer Antrag auf Zeugeneinvernahme von K.__ sowie die beantragte Beweisedition werden abgewiesen. Aufgrund der Aktenlage erscheinen weder die Zeugin noch die von ihr mit der Zivilklägerin ausgetauschten Nachrichten für die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes relevant und entscheidwesentlich, zumal vorliegend das Verhalten sowie die Handlungen des Berufungsklägers aus dem Jahr 2017 zu beurteilen sind. K.__ wurde überdies bereits einmal als\nAuskunftsperson einvernommen und konnte damals über ihre Wahrnehmungen zeitnah Aussagen machen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angebliche, heutige Verhalten der Zivilklägerin zur Sachverhaltsabklärung beitragen oder eine Veränderung des Sachverhaltes herbeiführen sollte. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der Verfügung des Obergerichts\nvom 19. Mai 2020 (amtl. Bel. 28) verwiesen.\n\n2.4.5. Bericht von D.__ sowie Einvernahme als Zeugin\nDem Beweisantrag des Berufungsklägers, einen Bericht der behandelnden Therapeutin D.__\neinzuholen und sie als Zeugin einzuvernehmen, wurde insoweit teilweise entsprochen, als der\nTherapieverlaufsbericht 2020 von D.__ zu den Akten genommen wurde. Diesem Bericht lassen sich, soweit notwendig, die aktuellsten Ausführungen über den bisherigen Massnahmenverlauf entnehmen. Unter anderem werden Angaben über den weiteren Therapieverlauf, die\ntherapeutische Beziehung sowie die Fortführung der Behandlung gemacht. Weitergehende\nInformationen, insbesondere in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme, erscheinen nicht\nnotwendig. Die Einvernahme von D.__ als Zeugin erweist sich infolgedessen als nicht angezeigt. Der Beweisantrag des Berufungsklägers wird deshalb in Bezug auf die Zeugeneinvernahme abgelehnt.\n\n2.4.6. Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens\n2.4.6.1.\nDer Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, das Gericht habe\nabzuklären, ob zur Anordnung der ambulanten Massnahme sowie eines Strafaufschubes zugunsten einer ambulanten Massnahme ein aktuelles Gutachten erforderlich sei. Für den Fall,\ndass das Gericht ein neues Gutachten für erforderlich halte, liess der Berufungskläger ein\nsolches auch gleich beantragen.\n2.4.6.2.\nOb ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen\nKriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten\nan Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die\nvorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der\nseitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246\nE. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017\nvom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).\n\n"}