{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren tritt die Staatsanwaltschaft als Anklägerschaft auf und legt dem\nGericht mit Anklageschrift die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte sowie Delikte\nvor. Allen Beteiligten ist dabei klar, welche Delikte dem Beschuldigten gestützt auf welchen\nSachverhalt vorgeworfen werden. Das erstinstanzliche Gericht kann deshalb die beschuldigte\nPerson gezielt befragen. Im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem der Beschuldigte\nals Berufungskläger auftritt, rechtfertigt es sich - aufgrund vertauschter Rollenverteilung -, dass\ndie Anträge der Berufungserklärung summarisch vom Berufungskläger begründet werden, um\ndamit die anschliessende Einvernahme effizient und prozessökonomisch durchzuführen. Einzig aus den Anträgen lässt sich nicht klar entnehmen, weshalb ein Urteil angefochten wurde\nbzw. gestützt auf welche Überlegungen ein anderer Urteilsspruch verlangt wird. Mit einer kurzen Begründung der Berufungsanträge soll somit Klarheit über die angefochtenen Punkte geschaffen werden, ohne dass dabei bereits eine ausführliche Begründung der Berufung oder\ndetaillierte rechtliche Erörterungen verlangt werden. Diese Vorgehensweise steht im Einklang\nmit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017\nvom 12. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis), wonach es im Berufungsverfahren zulässig ist, zuerst\ndem Berufungskläger das Wort zu erteilen, damit dieser seine Argumente gegen das erstinstanzliche Urteil präsentieren kann. Im Urteil des Bundesgerichts wird sodann ausgeführt,\ndass dem Beschuldigten daraus keine Nachteile erwachsen. Entscheidend ist, dass ihm im\nAnschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit gegeben wird, sich nochmals zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2016\nvom 10. August 2016 E. 4). Diese Anforderungen wurden mit dem Ablauf der Berufungsverhandlung eingehalten. Dem Berufungskläger wurde nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und der Zivilklägerin die Möglichkeit gewährt, sich dazu zu äussern. Nach dem Ausgeführten kann im Verfahrensablauf der Berufungsverhandlung keine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben gesehen werden.\n\n2.3. Vorfrage der Staatsanwaltschaft\n2.3.1.\nDie Staatsanwaltschaft verlangte vorab um Klärung der Frage, was mit der Berufungserklärung genau angefochten werde bzw. was Gegenstand der Berufungsverhandlung sei. Sie vertrete dabei klar die Meinung, dass die mehrfache Nötigung nicht form- und fristgerecht angefochten worden sei.\n\n2.3.2.\nGegenstand des Berufungsverfahrens bilden grundsätzlich alle Teile, welche innert gesetzlicher Frist mit Berufungserklärung angefochten, nicht nachträglich eingeschränkt wurden und\nnicht in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezügliche Ausführungen finden sich vorne unter\nE. 1.4; es kann darauf verwiesen werden.\n\n2.4. Beweisanträge\n2.4.1. Einleitung\nDer Berufungskläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung verschiedene Beweisanträge. Darauf wird nachfolgend eingegangen.\n2.4.2. Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vor Einsetzung der amtlichen\nVerteidigung\nZunächst beantragte der Berufungskläger die Wiederholung der Einvernahmen des Berufungsklägers, welche vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erfolgten.\n\nDiesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.1.3 verwiesen werden.\n\n2.4.3. Einvernahme verschiedener Zeugen\nDer Berufungskläger stellte drei weitere Beweisanträge, in welchen er die Einvernahme von\nverschiedenen Zeugen beantragte. In Bezug auf den Beweisantrag zur Einvernahme von\nE.__, F.__ und G.__ wird auf die Ausführungen zum Tatvorwurf des Betrugs unter E. 4.2.6\nverwiesen.\n\n2.4.3.1. Einvernahme H.__\nDer Berufungskläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Einvernahme von\nH.__. Zum Beweisthema machte er die Eifersucht der Zivilklägerin, Beziehungsdramen während der Beziehung, widersprüchliches Verhalten seitens der Zivilklägerin gegenüber dem Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung und das Strafmass.\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend nicht Gegenstand der Berufung ist (vgl. dazu E. 1.4). Soweit der Berufungskläger versuchte, ein widersprüchliches Verhalten der Zivilklägerin, unter anderem durch vereinzelte Kontaktaufnahmen,\ngeltend zu machen, scheitert sein Bemühen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten\nbezog sich das Hin und Her eindeutig auf die Bestellung der Blumenfelder und nicht auf die\nPflege der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger (vgl. vorinstanzliches Urteil\nE. I.4.2 S. 40). In erster Linie ist das Verhalten des Berufungsklägers und nicht dasjenige der\nZivilklägerin zu beurteilen, weshalb unter diesem Aspekt nicht ersichtlich ist, welche relevanten\nneuen Erkenntnisse aus der Einvernahme des aufgeführten Zeugen gewonnen werden sollten. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Mai 2020 verwiesen\nwerden (amtl. Bel. 28). Der Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahme von H.__ ist infolgedessen abzulehnen.\n2.4.3.2. Zeugeneinvernahme I.__, J.__, E.__, F.__, G.__\nDes Weiteren liess der Berufungskläger die Einvernahmen von I.__, J.__, E.__, F.__ und G.__\nals Zeugen beantragen. Dazu liess er vorbringen, die Zivilklägerin sei wiederholt in Kontakt\nmit Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers getreten und sie trage Beziehungsstreitigkeiten zwischen ihr und dem Berufungskläger auf weiter Ebene aus, sie versuche diese\nPersonen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben Aussagen zu den Zeugenkontakten könnten diese Personen auch Aussagen zum widersprüchlichen Verhalten der Zivilklägerin machen.\n\n"}