{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n2.2.1.3.\n2.2.1.3.1.\nDie notwendige Verteidigung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach\ndem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für\nwelche grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Die Polizei hat immer dann, wenn ein Verdacht auf eine konkrete Straftat und konkrete Person besteht, das selbständige Ermittlungsverfahren abzuschliessen und der Staatsanwaltschaft zu rapportieren (LANDSHUT/BOSS-\nHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10a zu Art. 309).\n2.2.1.3.2.\nVorliegend geht es überwiegend um den Vorwurf des Stalkings. Charakteristisch ist dabei,\ndass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). Aus den von der Zivilklägerin zu Beginn gemachten Anzeigen\nergab sich zunächst kein genügender Tatverdacht auf ein schweres Delikt, sondern es handelte sich um viele kleinere Vorfälle, welche erst aufgrund der Anzahl und mit der Wiederholung das ganze Ausmass zeigten. Die Polizei musste dabei jedem einzelnen Vorfall nachgehen, diesen überprüfen und schliesslich der Staatsanwaltschaft rapportieren. Die Polizei verfasste verschiedene Berichte (Zwischenbericht vom 1. Juli 2017 [Vorfälle vom 1. März 2017\nbis am 24. Juni 2017], Ergänzungsbericht vom 6. August 2017 [Vorfall vom 19. und 20. August\n2017] sowie Rapporte vom 6. August 2017 [Vorfälle vom 24. bis 30. Juni 2017]) und fasste\ndabei die verschiedenen Delikte zusammen. Erst aufgrund des Rapports der Kantonspolizei\nNidwalden vom 6. August 2017 über 44 Seiten, welcher bei der Staatsanwaltschaft am 11.\nAugust 2017 einging, konnte sich letztere über das ganze Ausmass bzw. das Bestehen eines\ngenügenden Anfangsverdachts ein Bild machen. Gestützt darauf wurde Rechtsanwältin Stefanie Widmer rückwirkend per 17. August 2017 als notwendige Verteidigung eingesetzt. Es\nsind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung hätte eröffnen sollen. Der Berufungskläger wurde zudem stets auf\ndie Möglichkeit einer freiwilligen Verteidigung hingewiesen. So führte der Berufungskläger selber anlässlich der Einvernahmen vom 11. Juli 2017 aus, dass er eine Verteidigung \"beantragt\"\nhabe (STA-act. 8.1.5 dep. 4; gemeint eine private Verteidigung beauftragt). Dasselbe wiederholte er auch zu Beginn der Einvernahme vom 17. Juli 2017 und fügte dabei ergänzend an,\ndass er jedoch noch nichts gehört habe (STA-act. 8.1.14 dep. 4). Des Weiteren kann auf die\nAusführungen im Urteil der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.3.2 S. 23 ff.) sowie auf\ndie Beweisverfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2019 (amtl. Bel. 28) verwiesen werden\n(Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n2.2.1.3.3.\nEs trifft vorliegend zwar zu, dass der Berufungskläger wiederholt polizeilich einvernommen\nwurde, ohne dass eine amtliche Verteidigung eingesetzt war. Es ist aber nicht zu übersehen,\ndass der Berufungskläger gegenüber der Zivilklägerin in über 100 Vorfällen in Erscheinung\ngetreten ist. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verlagerung des gesamten Untersuchungsverfahrens an die Polizei keine Rede sein. Ebenso wenig liegt eine Beschneidung der\nRechte des Berufungsklägers vor, wie er dies glauben zu machen versucht.\nNach dem Ausgeführten ergibt sich somit, dass vor dem 17. August 2017 die Einsetzung der\nnotwendigen Verteidigung nicht angezeigt war. Die Einvernahmen des Berufungsklägers vom\n1. Juni 2017, 26. Juni 2017, 29. Juni 2017, 9. Juli 2017, 11. Juli 2017, 17. Juli 2017 und vom\n9. August 2017 sowie die nachfolgenden Einvernahmen sind allesamt verwertbar.\n\nDer vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag, wonach sämtliche Einvernahmen, welche vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 23. August 2017\nstattgefunden hätten, seien zu wiederholen, ist abzuweisen. Eine Wiederholung der Einvernahme hat nicht stattzufinden.\n\n2.2.2. Ablauf der Berufungsverhandlung\n2.2.2.1.\nDer Berufungskläger beanstandete schliesslich den vorgesehenen Verhandlungsablauf als\nnicht gesetzeskonform. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 335 StPO die Zivilklägerin und der Berufungskläger vor und nicht erst nach den\nParteivorträgen einzuvernehmen seien. Die Parteivorträge könnten nur in Kenntnis der vollen\nund aktuellen Aktenlage substantiiert vorgetragen werden.\n\n2.2.2.2.\nDie mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Dabei folgen nach Abschluss des Beweisverfahrens, in welchem die Parteien einvernommen werden und allenfalls weitere Beweise erhoben werden, die Parteivorträge (Art. 346 Abs. 1 StPO).\n\n"}